Wien - Die Kritik der Behindertenorganisationen an den Ausnahmeregelungen für die kommende Kindergartenpflicht reißt nicht ab. Der Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bezeichnete die Ausnahme von behinderten Kindern von der Besuchspflicht am Donnerstag in einer Stellungnahme als "nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt". Zudem wurde die fehlende Einbindung bei der Erstellung der betreffenden 15a-Vereinbarung als Verletzung der UN-Konvention angeprangert.

Laut der von Österreich ratifizierten Konvention müssten Behindertenorganisationen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die sie betreffen, konsultiert und eingebunden werden, schrieb der Ausschuss. Dies sei aber nicht geschehen.

Rechtsanspruch auf einen Platz

Inhaltlich steht der Ausschuss auf dem Standpunkt, dass die Kindergartenpflicht zugleich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz darstelle. Hier sei es nicht gerechtfertigt, behinderte Kinder nicht zum Kindergartenbesuch zu verpflichten: "Gerade Kinder mit Förderbedarf, wie z.B. chronisch kranke Kinder oder solche mit Lernschwierigkeiten bedürfen der selbstverständlichen Inklusion in Maßnahmen, die allen anderen Kindern zur Verfügung stehen."

Der Kindergarten für Fünfjährige wird ab kommendem Jahr österreichweit halbtags gratis und verpflichtend sein. Ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene, denen aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch des Kindergartens nicht zugemutet werden kann. Ebenfalls keine Kindergartenpflicht gilt, wenn große Entfernungen bzw. schwierige Wegverhältnisse zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung bestehen.

Marek: "Unfaire Kritik"

Die zuständige Staatssekretärin Christine Marek (ÖVP) hatte Kritik an den Ausnahmen für behinderte Kinder als "unfair" und "falsch" zurückgewiesen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sei jedenfalls für alle fünfjährigen Kinder gegeben, betonte sie. Sie verwies zudem auf bestehende Ausnahmen bei der Schulpflicht, etwa für häuslichen Unterricht. Eben diesen Vergleich will der Monitoringausschuss indes nicht geltenlassen, denn auch der entsprechende Paragraf im Schulpflichtgesetz zeuge von "falsch verstandenem Fürsorgegedanken". (APA)