Karlsruhe - Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Homosexuellen in Lebenspartnerschaften bestätigt, das leibliche Kind der/s Partnerin/s zu adoptieren. Die leibliche Elternschaft nehme keine Vorrangstellung gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft ein, heißt es in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Damit erklärten die VerfassungshüterInnen eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt für unzulässig. Das Amtsgericht hatte die Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter unterbinden wollen, obwohl der leibliche Vater und das Jugendamt in die Adoption eingewilligt hatten. Es begründete die Verweigerung damit, dass das Gesetz zu eingetragenen Lebenspartnerschaften seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei, weil es die/den Lebenspartner/in dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle.

"Sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft" hat Priorität

Die HöchstrichterInnen wiesen dies als zu kurz gedacht zurück, da sonst auch in einer herkömmlichen Ehe ein/e Ehepartner/in das Kind der/s anderen nicht adoptieren dürfe. Das Verfassungsgericht betonte überdies, dass das vom Grundgesetz geschützte Recht von Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht allein durch die Abstammung vermittelt wird, sondern auch aufgrund einer "sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft", und dass die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt.

Der Sprecher des deutschen Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) Manfred Bruns begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes als "eine eindeutig positive Stellungnahme zu den Debatten um das Adoptionsrecht für Lesben und Schwule". (APA/red)