Steht in Österreich auf Blasphemie Gefängnis? - derStandard.at hat nachgefragt
User Freyjatru * hat uns folgende Frage geschickt: "Kann man in Österreich wirklich wegen Blasphemie in den Häf'n gehen?" - derStandard.at hat nachgefragt.
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Am 2. November 2004 wurde der niederländische Filmregisseur Theo van Gogh von einem islamischen Fundamentalisten erschossen. Der Grund: Die Dokumentation "Submission" über die Unterdrückung der Frau durch den Islam. Dieser Mord rückte erneut in das Licht der Öffentlichkeit, was seit Jahrhunderten gilt: Das Thema Religion ist emotional und kontrovers und seine Geschichte - angefangen bei den Kreuzzügen zwischen 1000 und 1300 bis hin zum religiös motivierten Terrorismus des 21. Jahrhunderts - ist geprägt davon, Andersgläubigen die eigene Religion aufzwingen zu wollen.
Um den Glauben eines Menschen vor Angriffen zu schützen und die möglichen Ahndungen derselben nicht fanatischen Glaubenskriegern zu überlassen, haben viele Staaten Gesetze beschlossen, die einzelne Religionen vor einer möglichen Herabwürdigung schützen sollen.
Achter Abschnitt StGB Paragraf 188 bis 191
Doch wo liegt die Grenze zwischen Kritik an Religion und Blasphemie? Wer zieht sie? Und wie wird "Gotteslästerung" in Österreich bestraft?
In Österreich laufen Ahndungen gegen mögliche Blasphemie unter dem achten Abschnitt des StGB, Paragraf 188 bis 191: Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten. Am häufigsten kommt Paragraf 188 - Herabwürdigung religiöser Lehren zur Anwendung. Das Strafausmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe mit bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. "Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass jemand tatsächlich eine Gefängnisstrafe absitzen muss", sagt Klaus Schwaighofer, Professor für Strafrecht an der Universität Innsbruck, im Gespräch mit derStandard.at.
Winter muss 24.000 Euro zahlen
Verfahren gab es bisher etwa gegen den Film "Das Gespenst" (1982) von Herbert Achternbusch, der in Österreich immer noch unter Aufführungsverbot steht oder 1994 gegen Manfred Deix, der in erster Instanz verurteilt und in zweiter frei gesprochen wurde. Der Karikaturist Gerhard Haderer wurde wegen seines Jesus-Buches in Griechenland zu sieben Monaten Haft verurteilt, später dann frei gesprochen. Die Nationalratsabgeordnete der FPÖ, Susanne Winter wurde Anfang 2009
wegen Verhetzung (Paragraf 283 StGB) und Herabwürdigung und Verspottung
religiöser Lehren (Paragraf 188 StGB) zu einer Geldstrafe von 24.000
Euro und einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gesetz lässt bei der Verhängung der Strafen einen großen Spielraum zu.
Großer Ermessenspielraum des Richters
Tatsächlich sei es etwas schwammig formuliert, sagt Schwaighofer. So trieft der Text nur so von Verallgemeinerungen: von "Herabwürdigung und Verspottung" ist hier die Rede, oder auch davon "berechtigtes Ärgernis" zu erregen. Wo "Herabwürdigung" beginnt oder was genau ein "berechtigtes Ärgernis" darstellt, kann nur individuell gemessen werden. Der Ermessenspielraum des Richters sei deshalb bei diesem Gesetz ein größerer als bei vielen anderen, so Schwaighofer. Es verhalte sich dabei ähnlich wie bei dem Gesetz gegen Beleidigung. "Wenn ich ein Glaubenssymbol anspucke oder sage 'Leck mich am Arsch' fühlt sich der eine beleidigt, dem anderen ist es egal", sagt Schwaighofer.
Eine große Rolle bei der Herabwürdigung religiöser Lehren spielen auch die Gesetze, die dabei im Hintergrund stehen. Das wären unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf Kunstfreiheit. Es ist Entscheidung des Richters, was noch als Kunst zu werten ist und was nicht. Bei dem Begriff des "berechtigten Ärgernisses" gehe der Richter jedoch nicht von einem übersensiblen, sehr religiösen Menschen aus, so Schwaighofer, sondern als Paradefall werde ein "toleranter, der Kunst gegenüber aufgeschlossener Durchschnittsmensch" genommen. Wenn diesem der umstrittene Tatbestand sauer aufstößt, handelt es sich um ein "berechtigtes Ärgernis." (saju, derStandard.at, 22.7.2009)