Uni-Reform

Betriebsrat erhält eingeschränktes Stimmrecht im Uni-Rat

03. Juli 2009 16:10

Regelung mit befristeten Arbeitsverträgen bleibt unverändert - Lektoren bis zu vier Semesterstunden nur mehr freie Dienstnehmer

Wien - Die Betriebsräte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten erhalten im Universitätsrat ein eingeschränktes Stimmrecht. Darauf haben sich Wissenschaftsminister Johannes Hahn (ÖVP) und der Vorsitzende der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), Fritz Neugebauer, bei Verhandlungen über die geplante Novelle zum Universitätsgesetz (UG) geeinigt, bestätigte ein Sprecher des Ressortchefs am Freitag der APA.

Ursprünglich war geplant gewesen, dass die Betriebsräte im Uni-Rat bei Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, nur ein Antragsrecht erhalten. Nun hat Hahn der Forderung der Personalvertreter nachgegeben: Sie erhalten laut Vereinbarung ein Stimmrecht in "allen Punkten, die mit Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenswahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unmittelbar im Zusammenhang stehen und in die Kompetenz des Uni-Rats fallen". Punkte, die beispielsweise unter diese Regelung fallen sind laut Ministerium Personalkosten oder Stellenplan. Für Beschlüsse in diesen Punkten ist allerdings eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Uni-Rat notwendig.

Dagegen bleibt die von der Gewerkschaft kritisierte Regelung zu Kettenarbeitsverträgen unverändert. Befristete Arbeitsverträge sollen nicht mehr maximal sechs, sondern bis zu zehn Jahre aneinandergereiht werden können, bei Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahre. Hier habe man der Gewerkschaft vermitteln können, dass es für den Uni-Betrieb bestimmte Notwendigkeiten gibt, die eine solche Verlängerung erforderlich machen, etwa wenn es darum gehe, ein Projekt oder eine Publikation abzuschließen, hieß es aus dem Wissenschaftsministerium.

Lektoren sollten nach den ursprünglichen Plänen nur mehr als freie Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr als sechs Semesterstunden lehren und gleichzeitig einen volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung besitzen, also etwa Experten aus der Praxis, die an der Uni lehren. Die Gewerkschaft hatte befürchtet, dass damit der erst kürzlich abgeschlossenen Kollektivvertrag "unterlaufen" werde, und gefordert, dass sich Lektoren frei entscheiden können müssen, ob sie als freie Dienstnehmer oder als Angestellte für die Uni tätig sein wollen. Nun wird die Grenze des Beschäftigungsausmaßes auf vier Semesterstunden gesenkt.

Neugebauer zeigte sich in einer Aussendung erfreut über das Verhandlungsergebnis und begrüßte besonders, "dass es gelungen ist, die innerbetriebliche Mitverantwortung der Betriebsräte zu stärken und auszubauen".

Die UG-Novelle soll am Montag vom Wissenschaftsausschuss behandelt und beschlossen werden. (APA)

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12 Postings
potz
06.07.2009 04:55

4 jahre dranhaengen um eine publikation abzuschliessen.

geh bitte, so eine lausige ausrede hab ich schon lange nicht mehr gehoert. die wollen einfach keine unbefristeten vertraege hergeben. ende.

skyrock
04.07.2009 12:44
der UN(i)RAT entpuppt sein wahres Gesicht

oskar-marie
03.07.2009 17:56
es schlägt dem fass den boden aus

4 wochenstunden = meist 2 unterschiedliche lehrveranstaltungen a 2 st plus vorbereitung, laufende studierendenbetreuung (fragen per mail, sprechstunden..), nachbereitung. mit prüfungsbebühr am semesterende lässt sich´s oft auch nicht aufbessern, denn 30 (35?) Prüfungsbeurteilungen sind bereits im lehrauftrag abgegolten (erst weitere sind bezahlt). aber (echter fall) gebühren einer februarprüfung werden mir erst im juli ausbezahlt und somit im uni-sparschwein zwischengelagert.

jetzt auch noch ein freier dienstvertrag? jetzt auch noch 12 jahre kettenvertragsregelung? hey, es geht hier um planung! warum nur diese ANGST vor ANGESTELLTEN? warum befristungen und nicht einfach sauberes kündigen, wenn mitarbeiterIn nicht mehr gebraucht etc wird?

niTor
03.07.2009 22:46
wo wäre der sinn die AN jeden juni für 3 Monate zu kündigen

.. diese Regelung ist höchst sinnvoll und die LB müssen akzeptieren, dass sie eben nicht Bedienstete der Uni sind, sondern externe Experten, die ihr Praxiswissen einbringen.

niTor
03.07.2009 22:43
was soll diese ungleichberechtigung!!!

warum ist der BR für das allg. Personal nicht stimmberechtigt? Muss erst wieder mal der VfGH den Gesetzespfusch reparieren?
Die Ansichten der GÖD, die ja Experten im Arbeitsrecht sind, wundert mich schon. Seit wann kann sich jemand aussuchen ob er AN oder fDN ist? Da git es Kriterien, die kompliziert genug sind und entsprechende Rsp. Ein einseitiges Wahlrecht für eine bestimmte Gruppe von Berufstätigen wäre gleichheitswidrig und natürlich auch gesetzeswidrig. Wäre fein, wenn die Vertreter der GÖD ein bisschen an die Gesetze denken würden beim Verhandeln!

collector1
05.07.2009 16:55

Auch wenns hier rote Stricherl regnet, ich gebe Ihnen vollkommen recht. Wenn schon Stimmrecht, dann für beide Betriebsräte. Bin ebenfalls der Meinung das dies verfassungswidrig sei. Wenn die Universitäten schon Firma "spielen" wollen, dann sollte wie in einer Firma im "Aufsichtsrat"="Unirat" ähnlich dem Aktiengesellschaftsrecht der Betriebsrat vertreten sein.

Schön
06.07.2009 22:16
Fehlalarm!

Lt. Abänderungsantrag erhalten BEIDE Betriebsräte das eingeschränkte Stimmrecht.

miette
05.07.2009 11:45
genau!

und studierende haben auch kein wahlrecht, obwohl sie im ende von fast allem betroffen sind! abschaffung des uni-rats!!! oder wenn schon, dann zumindest auch stimmrecht für studierende! wir sind ja nicht im 19.jahrhundert mensch.

Julius Pokorny
03.07.2009 20:38
Unglaublich

Kann mich nur anschließen. Der tatsächliche Arbeitsaufwand für 4 einigermaßen anständig unterrichtete Wochenstunden ist sowieso schon zuvor nicht adäquat abgegolten worden, aber die zwangsweise Umstellung auf einen freien Dienstvertrag schlägt dem Fass wirklich den Boden aus.

Julius Pokorny
03.07.2009 21:09

Auf den zweiten Blick könnte allerdings auch die Überschrift "Lektoren bis zu vier Semesterstunden nur mehr freie Dienstnehmer" auf einem Missverständnis beruhen und irreführend sein. Im APA-Text selbst ist nur davon die Rede, dass die Obergrenze für freie Dienstnehmerverträge auf 4 WS gesenkt worden ist, nicht aber davon, dass die Vorbedingung "falls nirgendwo anders voll sozialversichert" gefallen wäre. Bitte um Klärung!

Schön
04.07.2009 23:19

Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und
2. nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und
3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegen.“

per verser
03.07.2009 18:46

weil es für die obrigkeiten bequemer und sicherer ist - wie es ihnen damit geht, interessiert ja keinen. sie müssen das ja nicht machen, wäre die argumentation.

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