Anlegeranwalt Salburg wollte 100.000 Euro aus 100-Millionen-Euro-Kaution für Anlegeransprüche sicherstellen - Bank-Sprecher: Kaution kommt von ungenanntem Dritten
Wien - In der Causa Meinl ist ein Antrag eines Advofin-Anlegeranwalts
auf Sicherstellung eines Teils der 100-Mio.-Euro-Kaution von Julius Meinl vom
Rekursgericht abgewiesen worden, teilte die Meinl Bank heute, Dienstag, in einer
Aussendung mit. Ein ordentliches Rechtsmittel sei gegen die zweitinstanzliche
Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nicht zulässig.
Advofin müsse sämtliche Verfahrenskosten ersetzen.
Anleger-Anwalt Ulrich Salburg habe weder einen Anspruch seiner Mandanten
gegen Julius Meinl bescheinigen können, noch dass die Kaution aus Meinls
Vermögen oder von der Bank bezahlt worden wäre, so die Meinl Bank.
Meinl-Bank-Sprecher Thomas Huemer ergänzte dazu, die 100-Mio.Euro-Kaution komme
von einem umbekannten Dritten. Wer dies sei wisse man nicht, weil es nicht die
Bank betreffe. Der Banker Julius Meinl V. hatte Anfang April 100 Mio. Euro
Kaution gestellt, um aus der Untersuchungshaft unter Auflagen entlassen zu
werden.
Der Prozessfinanzierer Advofin hatte versucht, die "Meinl-Kaution" für
Schadenersatzansprüche von Anlegern sicherstellen zu lassen. Der Republik
Österreich sollte mittels Einstweiliger Verfügung verboten werden, die gesamte
Kautionssumme von 100 Mio. Euro wieder auszuzahlen. Advofin forderte aufgrund
der hohen Gerichtsgebühren vorerst nur, dass ein Betrag von 100.000 Euro
zurückbehalten wird. Der Antrag auf Sicherstellung der ganzen Kautionssumme
hätte nach früheren Angaben rund 600.000 Euro alleine an Gebühren verschlungen.
Salburg schoss sich beim Rekurs auf ein bei Gericht vorgelegtes Schreiben der
Liechtensteiner Centrum Bank ein, das belegen soll, dass das Geld weder direkt
von Meinl noch von seiner Bank stammt. "Das Erstgericht hat verkannt, dass es
sich bei dem Schreiben um eine 'Gefälligkeitsbestätigung für einen sehr guten
Kunden' handelt und das Vorbringen völlig unglaubwürdig und nicht
nachvollziehbar ist und jeglicher Lebenserfahrung widerspricht", so Salburg im
Rekurs.
Anders der Meinl-Anwalt Georg Schima: Die Tatsache, dass beide Instanzen klar
entschieden hätten, sei ein unmissverständliches Signal, dass hier kein
Sicherungsanspruch besteht." Das Landesgericht Wien habe die Entscheidung des
Bezirksgerichts Wien-Innere Stadt bestätigt. Ein ordentliches Rechtsmittel ist
laut Gericht nicht zulässig.
Julius Meinl war am 1. April nach einer Vernehmung festgenommen worden, am 2.
April wurde die U-Haft verhängt. Am 3. April wurde er gegen eine
100-Mio.-Euro-Kaution unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Die
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Meinl V. im Zusammenhang mit der Affäre um
Meinl European Land (MEL, jetzt Atrium European Real Estate) wegen Verdachts auf
schweren gewerbsmäßigen Betrug, Untreue und wegen mutmaßlicher Verstöße gegen
wirtschaftsrechtliche Nebengesetze. Für Julius Meinl gilt die
Unschuldsvermutung. (APA)