Wien - In der Causa Meinl hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) einen Strafbescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen Organe der Meinl Bank-Gruppe, Konkret gegen Vorstandsmitglieder der Meinl Bank-Tochter Meinl Success Finanz AG, aufgehoben. Die FMA will sich mit der UVS-Entscheidung nicht zufriedengeben und überlegt weitere Schritte, da sich der UVS inhaltlich nicht mit der Sache beschäftigt habe.

Den Meinl Success-Vorständen hat die FMA irreführende Werbung mit dem Begriff Mündelsicherheit vorgeworfen. Der UVS habe den entsprechenden Strafbescheid jetzt aufgehoben, die Entscheidung sei rechtskräftig, teilte die Meinl Bank am Montag mit. Es sei dies bereits die vierte Entscheidung des UVS, mit der die Berufungsinstanz der Meinl Bank-Gruppe recht gebe.

Zeitraum der Zeichnungsfrist

Laut FMA hat sich der UVS inhaltlich nicht mit dem Vorwurf der irreführenden Werbung mit dem Begriff der Mündelsicherheit beschäftigt, sondern sei der Ansicht gewesen, dass sich die irreführende Werbung bei einem öffentlichen Angebot laut Kapitalmarktgesetz nur auf den Zeitraum der Zeichnungsfrist erstrecke. Meinl Success habe der UVS aber nachweisen können, dass sie den Prospekt erst am 7. Februar 2007 - zwei Tage nach dem Ende der Zeichnungsfrist - online gestellt habe. Die FMA habe sich dagegen auf das Prospektdatum 31. Jänner 2007 bezogen. Es sei aber offenbar auch noch am 9. Februar eine Zeichnung möglich gewesen. Nun müsse geprüft werden, ob mit dem 5. Februar die Zeichnungsfrist tatsächlich geendet hat.

Laut Meinl Bank ist derzeit noch ein weiterer Strafbescheid gegen Organe der Meinl Bank beim UVS anhängig. "Wir sind zuversichtlich, dass auch dieses Verfahren in naher Zukunft abgeschlossen wird", so Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl. Auch beim bisher einzigen vom UVS bestätigten Strafbescheid gegen ehemalige Direktoren von Meinl European Land (MEL) sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, sondern werde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft.(APA)