Bregenz - Nach einem einstimmigen Beschluss des Vorarlberger Landtags am Mittwoch darf die Asche Verstorbener grundsätzlich mit nach Hause genommen werden. Ein kleiner Teil der sterblichen Überreste muss dem novellierten Bestattungsgesetz zufolge aber auch künftig an einem öffentlich zugänglichen Ort beigesetzt werden. Laut dem neuen Gesetz dürfen neben Religionsgesellschaften und Gemeinden nun auch Privatpersonen Urnenstätten betreiben.

Verfügung des Verstorbenen muss vorliegen

Als Voraussetzung für die Mitnahme der Urne muss eine handschriftliche Verfügung des Verstorbenen vorliegen, wer das Bestattungsgefäß erhalten soll. Durch den Verbleib einer kleinen Teilmenge der Asche auf einem Friedhof oder einer Urnenstätte wird allen Angehörigen und Trauernden der "Zugang" zum Toten ermöglicht. Auf Verlangen der Angehörigen kann eine Teilmenge der Asche auch in kleine Behältnisse wie Amulette oder Schmuckkreuze gefüllt werden, sofern der Verstorbene dies nicht ausdrücklich abgelehnt hat.

Von Privatpersonen betriebene Urnenstätten müssen für mindestens 50 Urnen Platz bieten, wenigstens 30 Jahre Bestand haben und öffentlich zugänglich gehalten werden. Notwendig sind dazu unter Umständen auch eine spezielle Widmung des Gebiets und jedenfalls die Genehmigung durch den Bürgermeister.

In der ursprünglichen Version der Neufassung des Bestattungsgesetzes aus dem Jahr 1969 war die Aufteilung der Asche bei der Mitnahme der Urne nicht vorgesehen gewesen, die Seniorenvereinigungen hatten aber auf einen solchen Passus bestanden. Freiheitliche und Grüne machten am Mittwoch keinen Hehl daraus, dass sie lieber die liberalere Fassung beschlossen hätten, dies könne aber auch noch irgendwann später geschehen. Legistik-Landesrat Siegi Stemer (V) zeigte sich überzeugt, dass das neue Gesetz "eine gute Antwort auf die Frage ist, wie wir persönliche Freiheit, Kultur und Tradition in Einklang bringen können". Im zweijährigen Diskussionsprozess über die Novellierung hatten sich die Parteien darauf geeinigt, das Gesetz nur einstimmig oder gar nicht zu ändern. (APA)