Unternimmt ein Unternehmen Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise, so ist es nicht dazu verpflichtet, einen Sozialplan abzuschließen. In Betrieben mit mindestens 20 Mitarbeitern kann aber der Betriebsrat einen solchen unter bestimmten Voraussetzungen erzwingen, um negative Folgen gewisser "Betriebsänderungen" zu verhindern oder zu mildern.

Als relevante Betriebsänderung gilt etwa die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem) auslöst, sowie die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen.

Bringt dies wesentliche Nachteile wie Arbeitsplatzverlust, spürbare Entgeltreduktion oder eine deutliche Verlängerung des Arbeitsweges für "erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft" , so kann der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplanes verlangen. Umstritten ist, wann ein "erheblicher Teil" der Belegschaft eines Betriebs betroffen ist. 30 Prozent sind ausreichend, acht Prozent waren nach der Judikatur jedenfalls zu wenig.

Schlichtungsstelle

Üblicher Inhalt von Sozialplänen sind Abfindungszahlungen oder Outplacement-Maßnahmen wie der Beitritt zu einer Arbeitsstiftung. Die Leistungen unterliegen einer begünstigten Besteuerung.

Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung, so können sie beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht die Errichtung einer Schlichtungsstelle beantragen, die aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besteht. Sie soll zunächst vermitteln und Vorschläge unterbreiten. Misslingt dies, entscheidet die Schlichtungsstelle selbst, ist dabei aber an die Anträge der Parteien gebunden. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (Thomas Angermair, Wolfgang Kinner, DER STANDARD, Printausgabe, 10.6.2009)