Von oben auf das Fahrrad-Zeichen zufahren? Erlaubt, sagt das Gesetz

Foto: Corn

Beschimpft werden sie oft, die urbanen RadfahrerInnen. Zu Recht oder zu Unrecht? Was sind die Missverständnisse, die den täglichen Straßenkampf unnötig verschärfen? Dieser Frage ist derStandard.at nachgegangen.
Hier die häufigsten Rechtsirrtümer – damit wir uns in Zukunft auf die wesentlichen Konflikte konzentrieren können.

Irrtum 1: RadlerInnen müssen immer ganz rechts fahren, damit die Autos gut vorbei kommen.

Falsch. Jedes Fahrzeug hat laut Straßenverkehrsordnung (StVO) so weit rechts zu fahren, wie es ihm/ihr ohne eigene Gefährdung möglich ist. Da man, wenn man ganz rechts fährt, gegen plötzlich aufgehende Autotüren prallen könnte, ist das Fahren in der Fahrstreifenmitte zulässig.

Irrtum 2: Radwege sind für alle da.

Falsch. Sollte auf dem Radweg ein Unfall passieren, in den einE FußgängerIn verwickelt ist, dann trifft letztereN zumindest eine Teilschuld. Also besser darauf achten, was die Bodenmarkierung sagt, auch wenn sie sich oft unklar ausdrückt.

Irrtum 3: Radstreifen auf der Fahrbahn dürfen von Autos nicht befahren werden.

Doch, und zwar dann, wenn das Auto am Fahrstreifen nicht genügend Platz hat – was freilich nur selten vorkommt. RadlerInnen haben am Radstreifen jedoch Vorrang.

Irrtum 4: Unbrauchbare Radwege müssen nicht befahren werden.

Falsch. Wo ein Radweg, dort muss er benutzt werden – und mag er noch so eng, schlangenlinienartig oder stark befahren sein.

Irrtum 5: RadlerInnen dürfen nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn es eine Radweg-Bodenmarkierung gibt.

Falsch. Prinzipiell darf man nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn das per Zusatztafel am Anfang und Ende der Einbahn gestattet wurde. Eine Bodenmarkierung verlangt das Gesetz jedoch nicht.

Irrtum 6: Gibt es in der Einbahn eine Radfahr-Bodenmarkierung, dann ist der Radverkehr in beide Richtungen verpflichtet, diese zu benützen.

Nein. Auch für RadlerInnen gilt das Rechtsfahrgebot. Befindet sich der Radstreifen auf der linken Straßenseite, müssen RadfahrerInnen die Einbahn auf der Straße befahren.

Irrtum 7: Rechtsabbiegende Autos müssen warten, wenn neben ihnen sich gerade einE RadlerIn geradeaus auf die Radfahrerüberfahrt zubewegt.

Falsch. Eine Radfahrerüberfahrt darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug befahren werden. Ist keine Ampel vorhanden, gilt für RadlerInnen außerdem ein Tempolimit von 10 km/h. Verlassen RadfahrerInnen einen Radweg, dann haben sie prinzipiell Nachrang.

Irrtum 8: RadfahrerInnen dürfen sich nicht vorschlängeln.

Falsch. Steht die Autokolonne im Stau, dürfen sich RadlerInnen vorschlängeln, wenn ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht. (mas, derStandard.at, 4.6.2009)