Gasthermen

OGH stärkt Vermieterrechte

08. Mai 2009 14:34

"Pflichten des Vermieters sind im Mietrechtsgesetz erschöpfend aufgezählt", so der Oberste Gerichtshof - Gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich

 - Nicht für Heiztherme verantwortlich Utl.: "Die Presse": Gesetzliche Klarstellung notwendig

Wien - Der Oberste Gerichtshof hat erstmals klargestellt, dass Vermieter klassischer Mietwohnungen (vor allem im Altbau und im geförderten Neubau) nicht zum Erhalt von mitvermieteten Gasthermen verpflichtet sind. Konsequenz: Während eines aufrechten Mietvertrags können die Mieter von der Gegenseite keinen Ersatz für Aufwendungen verlangen, die sie für die Reparatur oder den Austausch von Thermen getätigt haben, berichtet "Die Presse" (Freitag-Ausgabe).

Am Obersten Gerichtshof (OGH) hält man sich zu der brisanten Entscheidung noch bedeckt, weil sie nach Auskunft seines Sprechers Ronald Rohrer noch nicht den Parteien zugestellt worden sei. Doch wurde im Rahmen eines Richterseminars am Tulbingerkogel schon offen über die Kernaussagen des Urteils gesprochen. Die da lauten: Die Erhaltungspflichten des Vermieters sind im Mietrechtsgesetz (Paragraf 3 - eine analoge Bestimmung findet sich auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) erschöpfend aufgezählt; und die Erhaltung einer individuellen Anlage zur Warmwasseraufbereitung in der Wohnung findet sich darunter definitiv nicht. Ganz im Gegensatz zu "zentralen Wärmeversorgungsanlagen", aber auch zum Aufzug, zum Anschluss des Hauses an die Kanalisation oder überhaupt zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (wie des Daches oder der Fassade), so die Zeitung.

Mehrere Urteile

Das neueste Urteil ist der vorläufige Abschluss einer Reihe von Entscheidungen zur leidigen Frage des Ersatzes für Gasthermen in Mietwohnungen. Begonnen hatte sie 2006 mit der ersten "Klauselentscheidung": Der OGH stellte darin fest, dass es dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht, solche Erhaltungskosten (ein Klassiker ist neben der Gastherme auch das Ausmalen) in Musterverträgen auf den Mieter zu überwälzen. Mietervertreter hatten darin ein klares Signal gesehen, dass also nur der Vermieter verpflichtet sein kann, den Aufwand zu tragen.

So einfach ist die Sache aber nicht: "Das ist im Moment ein ungeregelter Bereich", sagt Andreas Vonkilch, Mietrechtsexperte an der Universität Wien. Auch mehrere Gerichte unterhalb des OGH haben sich geweigert, diesem zu folgen: Die Richtigkeit der Erwägungen des Höchstgerichts müsse in Frage gestellt werden, formulierte etwa das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen.

Im Augenblick ist also weder der Mieter noch der Vermieter dazu verpflichtet, eine kaputte Therme reparieren oder austauschen zu lassen. Allerdings steht dem Mieter das Recht zu, eine Minderung des Mietzinses zu verlangen, solange die Heizung im Winter oder die Warmwasseraufbereitung überhaupt nicht funktioniert - was den Vermieter doch veranlassen könnte, die Therme reparieren zu lassen.

Mietervereinigung: "Enttäuschendes Urteil"

Für den Präsidenten der SP-nahen Mietervereinigung Österreich, Georg Niedermühlbichler, ist das Urteil "enttäuschend. Wiederum wurde keine eindeutige Klarheit über die Erhaltungspflichten im Inneren eines Mietgegenstandes geschaffen. Im Gegenteil, die nun ergangene Entscheidung des OGH widerspricht anderen OGH-Urteilen und die Rechtslage ist nun noch unklarer und zersplitteter als je zuvor", so Niedermühlbichler. Er fordert, dass "endlich der Gesetzgeber tätig wird und die Rechtslage eindeutig klärt".

Auch Sozial- und Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) nannte das Urteil am Freitag "alles andere als zufriedenstellend". Die Haltung seines Hauses sei aber klar: Der Mieter zahlt für einen gewissen Standard Mietzins. Wenn dieser Standard nicht mehr gewährleistet ist, weil beispielsweise die Therme ausfällt, dann hat der Vermieter die Pflicht, diesen Standard wieder herzustellen. Der Vermieter muss daher über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses den Standard beim Zeitpunkt des Einzugs im Mietvertrag vereinbarten Standard in der Wohnung aufrechterhalten", so Hundstorfer. Das Mietrechtsgesetz müsse in dieser Hinsicht geändert und präzisiert werden.

Auch aus Sicht der Mietervereinigung sind jedenfalls die Ausstattungsmerkmale vom Vermieter zu erhalten - dazu gehören Thermen, Durchlauferhitzer, sonstige Warmwasseranlagen, die Sanitär- und Küchenausstattung und natürlich sämtliche Leitungen, die in der Wohnung verlegt wurden.

ÖHGB: "Praxisorientierte Lösung"

Erfreut zeigt man sich hingegen beim Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB). "Der OGH trifft mit dieser Entscheidung eine praxisorientierte Lösung, die den privaten Hausbesitzes vor dem finanziellen Debakel schützt," so Präsident Friedrich Noszek. "Der Vermieter ist durch die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes an Mietzinsobergrenzen gebunden, seine Einnahmen unterliegen strengen gesetzlichen Schranken. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung der Pflichten des Vermieters, wie sie auch in der Intention des Mietengesetzgebers des Jahres 1981 lag, durchaus konsequent", so der ÖHGB-Präsident in einer Aussendung.

Nur weniges ist konkret geregelt

Im Vorjahr gab es bereits eine weitgehende Einigung zwischen SPÖ und ÖVP über eine ausdrückliche gesetzliche Regelung; nach der Neuauflage der Großen Koalition hat man aber auf die nun ergangene OGH-Entscheidung gewartet, ehe man weiter beraten will.

Bisher geregelt ist nur der Spezialfall des Ersatzes von Aufwendungen für den Austausch einer Therme (nicht aber für die Reparatur) in dem Moment, in dem der Mietvertrag endet: Liegt der Austausch maximal zehn Jahre zurück, muss der Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Zehntelabschreibung Ersatz leisten. Das gilt aber, wie gesagt, nicht für Reparaturen, für die Zeit des aufrechten Mietverhältnisses und für solche Anschaffungen, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen. (APA/red)

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kiwi99
11.05.2009 19:59
Wie kann man das jetzt verstehen ....

Wenn ich eine KAt. A Wohnung bemiete und mir die Therme ausfällt, habe ich das Recht, bis zur Reparatur der Therme oder den Austausch auf Mietzinsreduktion (auf KAt. B?).

Solange ich oder der Vermieter die Therme nicht reparieren zahle ich reduziert bis zum St. Nimmerleinstag? Was wenn ich mir stattdessen irgendeinen Boiler reinhänge fürs Wasser und auf Holzheizung umstelle? Dann bin ich eben Kat. B Mieter? Schön.

Dust von Dust
11.05.2009 16:08

welche kosten kann man bei einer hauszentralheizung einem mieter verrechnen? welche kosten pro wärmeeinheit?

Karl Bergerle
11.05.2009 14:35
Herrschaften

die Meisten reden hier von einer Grundmiete von max. 4,73/m2 und für 2009 gab es keine VPI-Erhöhung. Was stellt Ihr Euch eigentlich vor, was die Erhaltung eines Hauses kostet, geht einmal auf die HP http://www.statistik.at/ und seht Euch die Kostensteigerung an nur die des letzten Jahres, so werdet Ihr sehen, daß Eure Miete die Kosten nicht einmal deckt.

Soph Isticus
12.05.2009 13:12
können Sie mir erklären warum die allermeisten parteien im altbau heftigst darüber klagen, dass ihnen zb anno 1993...

...150,000 ATS an illegaler Ablöse für ein feuchtes Loch von 40Qm und GangWC abgeknöpft wurden???

Ja, damals gabs noch mehr Kat D, C Wohnungen. Das ist das einzig richtige. Damals waren illegale Ablösen, und ich wiederhole illegal iSd §27 MRG, gang und gäbe.

Jetzt zu lamentieren, dass man als Eigentümer das den ärmsten agepresste Geld nicht mehr zur Verfügung hat - denn welcher einfacher Arbeiter klagt das wieder zurück??? - geht am Kern vorbei.

Daher verfängt ihr Argument nicht, dass zuwenig Geld aus Kat D wohnungen reinkommt.

in einem kleinen punkt würde ich das MRG zugunsten der Vermieter abändern: im §18 Verfahren sollen KatD Mieter auch einen Anteil leisten müssen.

Im Gegenzug ist die Mietzinsreserve 20J. zu berechnen

Katar Akt
 
12.05.2009 09:32

Ihnen zufolge ist die Vermietung von Häusern also nicht kostendeckend, und damit als privates Hobby und Liebhaberei der Besitzer und Besitzerinnen von Miethäusern zu verstehen? Lauter Menschen mit großen Herzen, die aus lauter Menschenfreundlichkeit anderen Wohnraum zur Verfügung stellen, und dabei auch noch draufzahlen?

Fisch^^Fisch
11.05.2009 00:12
Aufgabenbreich der Justiz

Warum kann man da einfach nicht die Gesetze ändern und zumindest für die Zukunft, Klarheit schaffen? Egal was rauskommt, eine eindeutige Rechtslage ist besser als dieses unsichere Wischiwaschi.

Wolf X
12.05.2009 10:14
Statt nach staatlicher Vorgabe zu rufen,

könnte man den Umgang mit der Therme ganz einfach im Mietvertrag festlegen.

Superhead
 
10.05.2009 22:23
Die Therme wird mitvermietet!

1. Der Mieter mietet die wohnung inkl. funktionierender gastherme.
2. Falls die Therme, die dem Verieter gehört kaputtgeht, ist das sein Pech, denn sie wurde mit der Wohnung zusammen vermietet.
3. Falls die Therme nicht vom Vermieter wiederhergestellt wird, wird die Miete drastisch gekürzt.
4. Falls der Mieter gezwungen wird, eine neue Therme anzuschaffen, dann ist diese neue Therme SEIN eigentum. (und logischerweise wird die Miete gekürzt, denn der Mieter trägt nun das Risiko, dass die Therme kaputtgehen könnte und er hat monatliche Abschreibungen, also einen Wertverlust)
5. Bei Beendigung des Mietverhätlnisses nimmt der Mieter SEINE Therme einfach mit.

Aber so weit soll es ja nicht kommen.

Wäre das nicht logisch?
Rot: nein Grün:ja

Karl Bergerle
11.05.2009 14:11
ab wann

das der Vermieter an den Mieter bezahlen? und in welcher Höhe?

Jim Kirk
10.05.2009 23:47

Nein finde ich nicht logisch. Ist eine Hauszentralheizung installiert, werden alle Wartungskosten über die Betriebskosten abgerechnet. Bei einer Gastherme ist die Miete gleich hoch wie bei einer Zentralheizung warum sollte da dann der vermieter die Wartung bezahlen?

Superhead
 
10.05.2009 22:27
Nachsatz

6. Der Vermieter steht nun ohne funktionsfähige Therme da. Wie soll er so eine Wohnung vermieten?
7. Da ihm das alles (wg. Mietkürzung) nichts gebracht hat, sollte sein erster Gedanke sein, eine Therme für die Wohnung anzuschaffen.

8. Um das klarzustellen: Wenn man bei punkt 4 ist, ist der Mieter gezwungenermaßen der Käufer und damit auch besitzer und eigentümer der therme. Bei beendigung des Mietverhältnisses kann also die therme nur in das eigentum des Vermieters übergehen, wenn er sie dem Mieter abkauft.

Dass dieser Punkt nicht im Gesetz klar definiert ist, ist eine Frechheit.
Immerhin kostet so eine Therme schon mal 1-2 Monatsgehälter.

In anderen Ländern ist dies klar geregelt.

3 Monatsmieten Maklerprovision abgesehen - Frechheit!

Karl Bergerle
11.05.2009 14:16
In anderen Ländern ist dies klar geregelt

ja - da gibt es auch keinen Mieterschutz u. keine begrenzten Mieten wie in Ö

Karl Bergerle
11.05.2009 14:15
das möcht ich mir anschaun

wenn Mieter mit ihren Thermen von einer Wohnung in die andere siedeln!
Es gibt ja verschiedene Thermen-Größen, was machens, wenn die Therme zu klein für die m3 der Wohnung? oder zu groß für den Platz der dafür vorgesehen? - Umbauten sind meist nur mit Zustimmung des Vermieters! - was machens also - frieren u. mit Kaltwasser waschen!

Baerald
11.05.2009 11:52
Zwingt Sie ja keiner, *3 Monatsmieten Maklerprovision*

zu bezahlen...

Soph Isticus
10.05.2009 18:26
Merkwürdig, was der OGH mit den bisher braven Mietern u braven Vermietern durch diese Entscheidung anrichten wird. Jahrelang hieß es seitens der Hausverwaltungen: nur wer brav alle Wartungen jährlich machen lässt u auch belegen kann (!),...

...ca. €140 für eine Wartung, die ja auch der Instandhaltung dient, ausgelegt zu haben, bekommt die Reparatur ersetzt.

Das für sich genommen machte schon irgendwie Sinn.

Jetzt steht der OGH auf und sagt all diesen "braven" Mietern: Sorry, so nicht - ihr ward zwar "brav", aber eben leider auch dumm, zu dumm!

Zu dumm, dass den Vermieter ohnehin ex lege keine Pflicht der Erhaltung trifft. Zu dumm, dass es ergo nur noch alleinige Pflicht des Mieters sein kann, die Reparatur zu zahlen, wenn er nicht frieren möchte (obwohl schon für Kat A gezahlt wird).

Können Vermieter jetzt überhaupt noch rechtsgültig die jährliche Wartung dem Mieter auftragen? ME: nein.

Lösung: Alter </=10J.: 50%-50% (Wartung u Rep).
Alter >10J.:100%Vermieter

Miko9
10.05.2009 18:06
Als Mieter ist man sowieso die Melkkuh der Nation!

Wer sich keine Eigentumswohung leisten kann, kann eben nur mieten. Wer mieten muss, kann sich auch kaum etwas ersparen, was wieder bedeutet, dass man sich auch nach 20 Jahren sparen immer noch keine Eigentumswohnung leisten kann...
Und jeder, der jetzt meint, dass man statt zu Mieten eine Wohnung auf Kredit kaufen kann/soll - na ja, ein sehr blödes Argument! Auf 25 Jahre Laufzeit zahlt man dann das Doppelte an Raten retour, was wieder bedeutet, dass ich mit dieser Summe 45 Jahre mieten kann...
Der Durchschnittsverdiener kann eben nur mieten, wird abgezockt und kann sich nie was leisten!

Deshalb bin ich auch der Meinung, dass der Vermieter für die komplette Erhaltung/Reparatur der Wohung aufkommen soll!
Mietwohnungen sind ohnehin TEUER

Martin Hiltmann
11.05.2009 17:36
pru-ha-ha

"Auf 25 Jahre Laufzeit zahlt man dann das Doppelte an Raten retour, was wieder bedeutet, dass ich mit dieser Summe 45 Jahre mieten kann... "

Und jetzt denken Sie diesen Satz einmal aus der Sicht des Vermieters durch.

Baerald
11.05.2009 11:54
...als VERmieter ist man die Melkkuh der Nation;

und wenn man noch dazu Autofahrer ist...

Dust von Dust
10.05.2009 18:28
GUTEN MORGEN!

und du glaubst wenn du eine eigentumswohnung hast zahlst nichts? das haus hält sich selbst instand, nie reparaturen, keinerlei abnützung, heizungsanlage hält sich selbst auf neuestem energiesparenden stand usw.?

such um eine gemeindewohnung an!

da hast du billige mieten! oder doch nicht?

Charles Duchemin
09.05.2009 23:50
Jetzt rein logisch betrachtet ist der Unterschied zwischen

Zentralheizung und Gasetagenheizung ein rein technischer, wie ist das Heizungssystem aufgebaut.
In beiden Fällen wird die Wohung beheizt - warum das dann für den Mieter unterschiedlich geregelt sein soll ist eigentlich nicht einzusehen.

Karl Bergerle
11.05.2009 14:24
alles was die 'Allgemeinheit' bezahlt

wird nicht wie eigentum behandelt, sondern verschwendet. gibt es Wasserzähler in den Wohnungen ist der Verbrauch um ca. 25-30% geringer als ohne Einzelzähler, dasselbe ist bei pauschalierten Heizkosten, und dies kann man bei allem ersehen.

Charles Duchemin
11.05.2009 14:26
Das ist mit sicherheit so, aber was hat das mit dem Thema zu tun...

... selbst wenn sie eine Zentralheizung haben, oder an die Fernwärme angeschlossen sind, rechnen Sie normalerweise ihren Verbrauch ab - hier gehts um die Wartung.

Saurer Zivi
09.05.2009 22:45
Es stellen sich nunmehr ganz entscheidende Fragen. Denn nicht wenige Hausverwaltungen hatten tatsächlich begonnen, Thermenreparaturen zu erstatten bzw rückzuerstatten. Fairerweise sollten nun HVs/Eigentümer die Mieter_innen , innert 3 Jahren

zwingen können, dieses zu Unrecht erstattete Geld zurückzuzahlen.

So sehr ich auf der Seite der Mieter_innen bin, so sehr zwingt die OGH Entsch. diesen Schluss auf.

Was wir hier erleben ist, pardonnez-moi, die Vera****ung nicht nur von Mietern, sondern auch von Eigentümern.

Derart schlechte Regelungen zu treffen, derart schwammige u daher unbrauchbare Formulierungen führen nur zu überschießender Bürokratie.

Das Formular zur Rückforderung der Rep.kosten war gestern nach auf der Website der AK Wien verfügbar. Eine ganze Institution - die Arbeiterkammer! - war nicht in der Lage, das Gesetz richtig einzuschätzen. Na prack!

Das zeigt, was für ein absolut unnötiger Irrgarten ö Gesetze sein können.

In D klar & gut geregelt!

Animation
 
10.05.2009 17:48
stimmt ganz und gar nicht.

die faz hat sich letzte woche mit diesem thema einen halbe seite langen artikel lang, auseinander gesetzt.

rausgekommen ist, das gesetze so formuliert werde, dass sie nur ein jurist mit entsprechender ausbildung, durch lesen entschlüsseln kann. als laie großteils, vorallem bei den sozialgesetzen in deutschland, keine chance.

deutschland ist zum teil noch beschissener als österreich, auch wenn man das manchmal gar nicht glauben mag ^^

OSTERLICH IS STILL A FREE COUNTRY - wie Anna in Chaplins The great Dictator so schön sagt... jaja, hab i mir da nur dacht, jaja... timeless movie

Saurer Zivi
10.05.2009 20:40
freund ist RA in Regensburg...

die Thermengschicht ist dort fix geregelt. von was anderem reden wir ja hier nicht.

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