Die einschlägig spezialisierte Juristin Stephanie Bonner rechnet mit einer Häufung zivilrechtlicher Verfahren gegen Gedopte
Standard: Welche zivilrechtlichen Konsequenzen können gedopten Sportlern drohen?
Bonner: In dieser Frage wird man zunächst Einzel- und Mannschaftssportler unterscheiden. Letztere stehen zu ihrem Verein überwiegend in einem Arbeitsvertragsverhältnis. Der dopende Sportler hat dann für einen Schaden seines Vereins einzustehen, wenn er ihn schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführt hat und das Doping der Grund dafür war. Doping ist jedenfalls rechtswidrig.
Standard: Und wie ist ein Einzelsportler, zum Beispiel ein gedopter Langläufer, zu belangen?
Bonner: Auch ein Einzelsportler steht zu einem Verein oder Team in einem Vertragsverhältnis. Meistens bestehen Teilnahmeverträge an Wettkämpfen, Lizenzverträge und Kaderverträge.
Standard: Um welche Schäden durch Doping geht es?
Bonner: Im Einzelsport wird es überwiegend um Kündigung von Sponsorverträgen gehen. Das wäre dann einklagbar, wenn dem Sponsor ein konkreter Schaden entstanden ist, der durch Doping verursacht wurde. Im Mannschaftssport wird der Dopende für den Ersatz des Schadens haften, der dem Verein durch Verpflichtung eines vergleichbaren Ersatzspielers entsteht. Aber die Kosten müssen schon verhältnismäßig sein. Ein Verein der österreichischen Bundesliga könnte bei dieser Gelegenheit nicht Cristiano Ronaldo verrechnen.
Standard: Ist es auch denkbar, dass Radprofi Bernhard Kohl, der gedopt die Bergwertung der Tour de France gewonnen hat, vom Zweitplatzierten zivilrechtlich belangt wird, weil dem dadurch Geld entgangen ist?
Bonner: Das ist nur dann denkbar, wenn dem Konkurrenten dadurch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Etwa in Bezug auf Anschlussverträge wie zukünftige Sponsorzusagen.
Standard: Auch durch die jüngsten Enthüllungen wackelt die Austragung der Österreich-Radrundfahrt. Der ORF denkt darüber nach, geplante Berichte zu streichen. Könnten sich die Rundfahrtsorganisatoren an Gedopten schadlos halten.
Bonner: In der Praxis wird die Kausalitätskette zwischen einer möglichen Absage und Dopingvergehen an sich schwer zu beweisen sein. Zudem schuldet der Radsportler nicht, dass wir ihm im TV zusehen können. Das ist nicht seine hauptsächliche Vertragsverpflichtung.
Standard: Wie ist es mit weiter zurückliegenden Fällen? Kann man von einem Sportler, der, sagen wir 2005, gedopt eine Etappe der Tour de France gewonnen hat, Schadenersatz verlangen?
Bonner: Es gilt, abgesehen von der Problematik der Beweisbarkeit, grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Schadenersatzansprüche. Im Arbeitsrecht kann das kollektiv- und einzelvertraglich kürzer ausfallen. Im Arbeitsvertragsverhältnis ist das Dienstnehmerhaftplichtgesetz anwendbar, wo eine sechsmonatige Verjährungsfrist bei leichter Fahrlässigkeit gilt. Zum Beispiel, wenn verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel zu einer positiven Dopingprobe führen.
Standard: Glauben Sie, dass es infolge der aktuellen Entwicklungen zu einer Flut von zivilrechtlichen Verfahren gegen Gedopte kommt?
Bonner: Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass künftig Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Es ist ein gewisser Trend zur Wahrheit feststellbar.
(Sigi Lützow, DER STANDARD Printausgabe, SA./SO., 4./5. April 2009)
ZUR PERSON: Dr. Stephanie Bonner (29) ist Ersatzmitglied der
Rechtskommission der österreichischen Anti-Doping-Agentur (Nada). Die
Anwaltsanwärterin der Kanzlei "Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte" in Wien
ist auf die Bereiche Vertrags-, Arbeits-, Vereins- sowie nationales und
internationales Sportrecht spezialisiert.