Opfer von Sexualdelikten kommt ein besonderer Schutz zu: Um den mutmaßlichen Tätern nicht mehr begegnen zu müssen, haben sie Anspruch auf eine "kontradiktorische Vernehmung", auch "schonende Vernehmung" genannt. Dass bedeutet, dass ein Richter das Opfer im Vorverfahren gesondert befragt, erklärte Gerhard Jarosch, Sprecher der Wiener Staatsanwaltschaft. Die Aussagen werden auf Video festgehalten und bei der Hauptverhandlung vorgeführt. Der Betroffene muss so nicht mehr persönlich vor Gericht erscheinen.

Die "kontradiktorische Vernehmung" ist im § 165 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sie dient dem Opferschutz und ist auf Antrag des Opfers oder des Staatsanwaltes durchzuführen. Verpflichtend ist sie nur bei Kindern unter 14 Jahren. Bei der Einvernahme sind sowohl Opfer als auch Beschuldigter anwesend, allerdings in gesonderten Räumen. Die Befragung des Opfers wird von einem Richter durchgeführt, auf Video aufgezeichnet und in einen Nebenraum übertragen, wo sich der mutmaßliche Täter, Verteidiger und Staatsanwalt aufhalten. Kinder werden in der Regel von einem Psychologen vernommen, so Jarosch.

Im Anschluss an die Vernehmung können Fragen gestellt werden. Diese werden vom Richter übermittelt. Opfer und Beschuldigter begegnen sich bei der Einvernahme nicht. Die Aussagen werden aufgezeichnet und ein Protokoll angefertigt. Kommt es zu einer Hauptverhandlung wird das Video vorgeführt beziehungsweise bei Unklarheit die Niederschrift verlesen. Das Opfer muss dabei nicht anwesend sein. (APA)