Das Bankgeheimnis schützt Kontoinformationen heimischer Sparer vor neugierigen Blicken von Behörden - allerdings nur bis zu einem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung. Kann eine Behörde ein heimisches Gericht überzeugen, dass es gegen den Kontoinhaber einen substanziellen Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Geldwäsche oder andere strafbare Delikte gibt, dann weist der Richter alle heimischen Banken an, innerhalb von fünf Tagen Konten der verdächtigten Person bekanntzugeben. Diese Konten werden dann per Gerichtsbescheid geöffnet. Der Betroffene kann, muss aber nicht informiert werden.
Sogar bei verwaltungsrechtlich verfolgten Vergehen (unter 75.000 Euro) kann das Bankgeheimnis per Bescheid des Finanzamts gelüftet werden, wenn Vorsatz im Spiel ist.
Zwischenstaatlich gibt sich Österreich diskreter. In Verwaltungsfragen wird nicht kooperiert, in Strafsachen teilweise. Da in Deutschland der Verdächtige nicht gegen die Einleitung von Finanzstrafverfahren berufen kann, akzeptierte der Verwaltungsgerichtshof das Öffnen von Konten deutscher Anleger nicht. (red, APA, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 12.3.2009)