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Bei einer Satellitenschüssel, Klimaanlage oder Alarmanlage müssen Baubehörde, Vermieter und Miteigentümer um Erlaubnis gefragt werden müssen - Von Anne Isopp
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"Natürlich kann man die auch selber montieren", antwortet der Herr am Telefon, "allerdings auf eigene Gefahr." So eine Satellitenschüssel, gibt er zu betonen, könne einen Durchmesser von bis zu einem Meter haben und stelle, wenn sie nicht richtig montiert wird, ein gewisses Sicherheitsrisiko dar. Schließlich wird der Mitarbeiter der auf Satellitenanlagen spezialisierten Firma konkret: "Wenn sie herunterfällt, kann sie jemanden töten."
Bewilligung
Während die Gedanken rund um Standort und Größe der Sat-Schüssel kreisen, wird gerne vergessen, dass der Weg zum unbeschränkten Fernsehvergnügen nicht nur über eine fachgerechte Montage führt, sondern auch der einen oder anderen Bewilligung bedarf. Für technische Einbauten an der Fassade, zu denen neben Parabolantennen übrigens auch Klimaanlagen, Alarmanlagen und Videokameras zählen, muss je nach Standort und Größe eine Bewilligung seitens der Baubehörde eingeholt werden.
Bewilligungsfrei wenn sie das Stadtbild nicht stören
Robert Kniefacz von der Wiener Magistratsabteilung für Stadtgestaltung (MA 19) kennt die Krux mit den runden Schüsseln: "So eine Satellitenanlage ist billig und schnell montiert. Doch die meisten sind sich der Rechtslage nicht bewusst." In Wien gilt: In der Regel ist das Anbringen von Vorrichtungen an der Fassade bewilligungsfrei - allerdings nur dann, wenn sie das Stadtbild nicht stören. Befindet sich das Haus jedoch in einer Schutzzone, ist die Montage bewilligungspflichtig. Neben einem formlosen Ansuchen sind Fotos mit der Markierung des geplanten Anbringungsortes einzureichen.
Nur auf der hofseitigen Dachfläche
In Wien dürfen Satellitenantennen nur auf der hofseitigen Dachfläche beziehungsweise unterhalb des Dachfirstes montiert werden. Bei Flachdächern sind sie auf dem hofzugewandten Teil des Dachs anzubringen. Wichtig ist: Bauordnungen sind Ländersache und damit variieren die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland.
Anzeigenpflicht in Oberösterreich
Im Gegensatz zu Wien sind Parabolantennen in Oberösterreich beispielsweise generell anzeigenpflichtig - und zwar ab einem Durchmesser von 50 Zentimetern. Um sich zu vergewissern, dass das Vorhaben den gestalterischen Intentionen des jeweiligen Landes entspricht, empfehlen Experten daher, die Pläne in jedem Fall zur architektonischen Begutachtung einzureichen.
Erlaubnis der Miteigentümer
Mit der Zustimmung seitens der Baubehörde oder des Bauamtes ist es allerdings nicht getan. Bei jeder Veränderung des Bestandes müssen in Österreich auch Mietrechtsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz beachtet werden. Demnach ist man verpflichtet, vor dem Einbau eines technischen Geräts an der Außenfassade - sei es eine Antenne, eine Klimaanlage oder auch nur eine kleine Alarmanlage - den Vermieter beziehungsweise Miteigentümer um Erlaubnis zu fragen. Dies sollte schriftlich erfolgen, am besten per eingeschriebenen Brief.
Zwei Monate Wartezeit
Bekommt man als Mieter innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, gilt dies als Zustimmung des Vermieters. Wird eine Sat-Antenne oder eine Klimaanlage allerdings ohne Zustimmung montiert, kann der Vermieter sogar eine Besitzstörungsklage einreichen. In einem solchen Fall sollte man der Aufforderung, die Anlage wieder abzubauen, so rasch wie möglich nachkommen, rät Rechtsanwalt Michael Schenk von der Linzer Kanzlei Welzl Schuster Schenk. Weitere rechtliche Nachteile können so vermieden werden.
Außerstreitverfahren
Hat man den Vermieter zwar um Erlaubnis gebeten, dabei aber eine Absage erhalten, kann es zu einem sogenannten Außerstreitverfahren kommen. Dabei wird geprüft, ob der Mieter ein Recht auf Satellitenempfang hat. "Die Frage ist, ob es im Haus eine Gemeinschaftsanlage oder Anschluss für Kabelfernsehen gibt", sagt Schenk. Je weniger Infrastruktur vorhanden ist, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit auf Rechtszuspruch.
Bevor man diesen beschwerlichen Weg einschlägt, wäre es jedoch ratsam, sich nach Alternativen umzusehen - erweitertes Kabelfernsehen und Satelliten-Empfang über die Telekom einerseits, Methoden zur Außenwanddämmung und zur Beschattung der Fensterflächen andererseits.(Anne Isopp,DER STANDARD Printausgabe 1.3.2009)
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...ist sowohl der Beitrag, das Zündstoffgeladen und sachlich 0 bietet, als auch die Beiträge darauf (bis auf ein paar Ausnahmen).
Ich kann mich auch irren aber was Wien betrifft sind Sat-Antennen bis 1,2m Durchmesser ohne Baubewilligung möglich. Davon sind 99,9 % Offsetantennen, in selten findet man Parabolantennen. Was die Genehmigung betrifft gebe ich sonst Recht.
Zur Diskussion: fehlt die Substanz für Sachlichkeit
Denn es kann nicht immer verboten werden eine Sat-Anlage zu Montieren. Wenn aber die Voraussetzungen dafür entsprechend angegeben werden, steigen sicher einige Mieter freiwillig aus.
Montage am Dach, ohne Kamin-Nutzung mit Potentialausgleich, Erdung, Blitzschutz, Kabelkanal,...
und Sie wohnen im Erdgeschoss! = 2000,- EUR
Ist eigentlich die technische Qualität (soll heißen: Auflösung) auch ein juristisch gültiges Argument?
Digitaler SAT-Empfang ist halt derzeit (und vermutlich noch für längere Zeit) die einzige Wahl für HDTV-Qualität. Alles andere (upc digital, aon tv, dvb t) ist wirklich zum weinen. Von der Unmöglichkeit, bei upc digital einen eigenen Receiver verwenden zu können, will ich hier gar nicht reden.
Was meint ihr zu diesem Aspekt der freien Wahl?
Das ist auf jeden fall ein argument. Wie gesagt: nach der „neuen“ Judikatur des OGH und der neuen EU-Richtlinie (seit 2003) kann man Ihnen die Antenne am dach fast nicht mehr untersagen. Im gegensatz zu vor 2002 ist ein kabelanschluss keine ausreichende alternative mehr. Das wäre nur eine etwaige Gemeinschaftsanlage, die die selben technischen voraussetzungen erfüllt.
Oder es stünden ihrer Antenne „höherstehende allgemeininteressen“ (zB Denkmalschutz) entgegen.
Eine Satelieten-Schüssel bedarf zwar der Zustimmung des Vermieters/der Miteigentümer. Vermieter bzw Miteigentümer können aber (§9 MRG bzw. §16 WEG) die Zustimmung gar nicht verweigern. Die oft geäußerte Meinung (auch von meinem Vermieter!), dass ein Kabelanschluss, eine ausreichende Alternative sei, um die Errichtung einer Dachantenne zu untersagen, entspricht nicht der Judikatur des OGH (Urteil vom 21.10.2003, Geschäftszahl 5Ob199/03f.)
Der Gang zur Schlichtungsstelle lohnt sehr wohl, weil man als Mieter fast immer die besseren Karten hat. Wer eine Schüssel will, kann sie (im Sinne der Rezipientenfreiheit) auch fast immer aufstellen.
Das recht auf eine antenne ist ein wichtiges grundrecht!
solche und ähnliche argumentationen sowie die voellige unkenntnis meines damailigen anwaltes haben mich am ende rund ATS 120.000,- an gerichts-, sachverstaendigen- und montage- bzw demontageaufwaendungen für die antenne gekostet weil ein miteigentuemer ueber ein jahr nach bereits gegebener zustimmung "drauf gekommen" ist dass er die da doch nicht stehen haben will.
besitzstoerungsklagen gehen auch nach erteilter zustimmung immer, erst nach 30 jahren gehoert eine antennenanlage zum bestand
solche prozesse koennen in alle richtungen ausgehen. und das "grundrecht auf freie wahl des billigst möglichen programm empfanges" ist eine legende, die gibt es nicht.
habe ich schriftlich von der berufungsinstanz ...
Das grundrecht auf den „billigsten“ zugang gibt es nicht!! Aber es gibt die das grundrecht den kanal der informationsbeschaffung frei zu wählen (abgeleitet aus der rezipientenfreiheit). Wenn eine bereits eine gemeinschafts-sat-anlage am dach ist dürfen sie nicht unbedingt noch eine dazu machen. aber ein kabel-anschluss ist kein grund ihnen die sat-anlage zu untersagen.
Wie schon erwähnt ist die judikatur (wegen einer neuen EU-Richtlinie) hier seit ende 2003 neu! (wenn ihr prozess vorher war ist das natürlich schlecht!)
Wenn sie (zb um sich fortzubilden) den wunsch haben japanische sitcoms in originalsprache zu sehen, dann bekommen sie die sat-anlage sowieso bewilligt. Wenn das haus nicht gerade extrem denkmalgeschützt ist oder die schüssel so groß ist, dass der nachbar im wohnzimmer kein licht mehr hat.
na ja du schreibst von 120000 ATS als vor 2002 und das eu recht existiert seit 2002. das was er schreibt ist war.
und im falle eigentumswohnungen wenn 51% dagegen sind geht man zur bezirksgericht und stellt eine mehr oder weniger einseitige "berufung". das gericht entscheidet dann, dass die anderen aufgrund dieses eu rechts die sat schüssel dulden müssen.
kenne einige fälle sie sich auf dieses recht berufen.
am einfachsten ist man wird mitglied bei mietervereinigung und die erledigen das.
genauer lesen und dann den Inhalt genauer darlegen.
Für den "08/15-Fernseher" genügt Kabelanschluß sehr wohl! Und: viel Spaß, wenn Sie zur Schlichtungsstelle rennen, dort gewinnen, Ihnen in Wien die MA19 aber dann das Ganze verwehrt...
Sie spielen darauf an, dass man früher vorgeben musste, man möchte einen „exotischen Fernsehsender“ den es über Kabel nicht gibt empfangen. Das sieht der OGH eben nicht mehr so. Die Errichtung einer Parabolantenne kann nicht allein mit dem Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss untersagt werden.
Die Sache mit der MA19 stimmt teilweise. Die wenigsten wohnen wirklich im denkmalgeschützten Palais am Graben.
Im übrigen hab ich genau so eine beschwerde bei der MA50 schon durch – wohne allerdings im neubau.
in letzter Zeit hier etwas "grosszügiger" geworden ist.
Aber: wenn Sie sich bei der Schlichtungsstelle die "Schüssel-Genehmigung" holen - stellen Sie sich vor, alle anderen 50 "Hausparteien" machen das auch und kriegen auch diese Genehmigungen; kann nicht sein, so viel Platz ist ja gar nicht... Im Ernst: dann ist es sehr wohl den "Nachkommenden" zuzumuten, sich an bereits vorhandene "Schüsseln" dranzuhängen.
Ja eh wenn schon eine schüssel am dach ist, die genau die sender empfängt die ich haben will, hab ich natürlich kein recht auf eine eigene schüssel. Dann ist es sicher zumutbar sich an eine bestehende anlage dranzuhängen.
Nur wenn keine antenne (die empfängt was ich will) am dach ist, kann mir die errichtung der antenne nicht untersagt werden, auch wenn ein kabelanschluss vorhanden ist.
.... so war zumindestens vor ca 8 jahren die rechtslage uebeliche antennen für rundfunkempfang sogar bis 9 meter gesamthöhe des systems errichten wenn vom fachmann gemacht. wenn nicht in schutzzone dann ohne baubewilligung oder sonstiges
falls nicht in den letzten jahren was geaendert hat ...
das thema ist so komlex, wenn man sich da ned intensiv einliest und die ganzen relevanten OGH urteile durchgeht hat man keine chance das - vor allem in einem so kurzen artikel - darzulegen
so gesehen kann man dem autor (ausser dass des einfach ein thema ist welches nicht beliebig auf ein paar facts gekuerzt werden kann) keinen vorwurf machen
in eigentumshausanlagen benoetigst sogar fuer aussenrolladen oder entlueftungsgitter 100% zustimmung ....
Ich habe geschrieben, dass das Aufstellen einer Satschüssel am Boden, mit dem Aufstellen eines Sonnenschirms vergleichbar ist. Wo steht, dass man mit einem Sonnenschirm Sat empfangen kann?
Was übrigens mit einer getarnten Gartenleuchte sehr wohl möglich ist.
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