Die ÖH der Uni Graz war als erste dran, aber viele weitere Kläger werden folgen: Die neue Studiengebührenregelung bietet genug Anlässe, um gerichtlich gegen Bestandteile davon vorzugehen. Das bestätigt Verfasssungsjuristin Bettina Perthold-Stoitzner derStandard.at. Die Tatsache, dass jetzt mitunter Studienbeihilfenempfänger zum ersten Mal zur Kasse gebeten werden, ist da nur die Spitze des Eisberges. "Man sieht der Regelung an, dass sie sehr schnell geschaffen wurde und einige Dinge nicht berücksichtigt wurden", meint Perthold-Stoitzner.

Nicht alle Ausnahmen berücksichtigt

Dazu zählt etwa, dass die Gründe für den Erlass der Gebühren (insbesondere Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung, Zivildienst, Schwangerschaft) sehr eingeschränkt sind. "Nicht alle berücksichtigungswürdigen Gründe, die jemanden am Studieren hindern können, sind im Gesetz verankert", sagt die Spezialistin für Universitätsrecht. Was ist etwa, wenn jemand seine kranken Eltern pflegen oder ein behindertes Kind betreuen muss? Als Erlass gewertet wird nur die eigene Krankheit - wobei der Zusammenhang zwischen Krankheit und Hinderung am Studium manchmal auch schwer nachzuweisen sein wird - oder die Betreuung eines Kindes, das unter sieben Jahre alt ist.

Mit Sicherheit wird es auch Studierende geben, die andere Erlassgründe geltend machen wollen. "Da werden sicher einige Verfahren auf uns zukommen", glaubt Perthold-Stoitzner. Wenn die Unis auf Situationen Rücksicht nehmen, die in der neuen gesetzlichen Regelung nicht verankert sind, kann das für sie teuer werden. "Diese Mittel müssen vom Bund nicht refundiert werden", erklärt die Juristin.

Perthold-Stoitzner: "Gleichheitsrechtlich problematisch"

Zusätzlich zu diesen Ausnahmefällen, die sich nicht unter den Erlasstatbeständen für Studiengebühren finden, wird es für die Unis auch so genug zu tun geben. Schließlich wurden allein 28.000 Studierende an der Uni Wien zum Einzahlen der Studiengebühren aufgefordert. Auch hier wird es genügend geben, die in Verfahren erst einmal beweisen müssen, warum sie unter die gesetzlich-verankerten Ausnahmeregelungen fallen.

Dann wäre da noch die Problematik rund um Doppelstudien. Perthold-Stoitzner hält es für "gleichheitsrechtlich problematisch", wenn einerseits jemand, der zwei Studien hintereinander absolviert, von den Gebühren befreit ist - andererseits aber Studierende, die zwei Fächer gleichzeitig studieren und im Nebenstudium über der Frist sind, zahlen müssen.

Studienwechsel als Ausweg?

Zur Klage der ÖH Graz (derStandard.at berichtete) meint die Juristin: "Die Rechtslage ist hier äußerst unklar. Ich würde die Weisung von Hahn aber nicht als eklatant rechtswidrig einstufen." Einen Ausweg für Studienbeihilfenempfänger, die durch die zu lange Studiendauer im Nebenstudium zur Kasse gebeten werden, gibt es laut Perthold-Stoitzner schon: "Wer Studienbeihilfeempfänger ist, muss ein Hauptstudium angeben. Wenn jemand im Nebenstudium über der Zeit ist, könnte er rein theoretisch einmal einen Studienwechsel vollziehen und das Nebenstudium zum Hauptstudium machen."

"Die Regelung ist nicht bis ins Letzte durchdacht", sagt Perthold-Stoitzner. Das zeigt sich auch in Kleinigkeiten. "Zum Beispiel daran, dass es Studien ohne Abschnitte gibt, diese aber als Maßstab für die Verrechnung der Studiengebühren hergenommen werden." Außerdem seien viele Studien nicht mehr nach Semestern, sondern nach ECTS-Punkten strukturiert; einem weiteren Punkt, dem in der gesetzlichen Regelung nicht Rechnung getragen wird. "Die Verordnung versucht Dinge zu reparieren, schafft dabei aber selbst einige Probleme", ist die Juristin überzeugt.

Zulassung kann erlöschen

Die neue Regelung macht es den Studierenden also nicht einfach. Viele wissen nicht, ob sie zahlen müssen oder nicht. Trotzdem gilt: "Das Risiko tragen die Studierenden selbst. Wenn sie verpflichtet sind, den Beitrag zu entrichten, und das nicht fristgerecht tun, dann erlischt die Zulassung laut Gesetz." Wer sich also nicht rechtzeitig über seine Lage informiert, für den kann es ein böses Erwachen geben. (Teresa Eder/derStandard.at, 12.2.2009)