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Das Oberlandesgericht München hat gegen den Heise Verlag entschieden. JournalistInnen leisten mit einem Link auf die Webseite von "Slysoft" Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Chefredakteur erwägt nun Selbstanzeige.

Foto: Archiv

Im Streit der deutschen Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag hat nun das Oberlandesgericht München eine Entscheidung getroffen, die für einige Verwunderung sorgt. Das OLG München bestätigte Link-Verbot gegen Heise auf die Webseite der Firma "Slysoft", seines Zeichens Abieter der bekannten Softwareprodukte "AnyDVD" und "CloneCD".

JournalistInnen leisten Beihilfe zum Rechtsbruch

Wie Heise vermeldet, hat das Oberlandesgericht München "mit Urteil vom 23. Oktober 2008 seine zunächst im Eilverfahren ergangene Entscheidung im Streit des Heise Zeitschriften Verlags gegen verschiedene Unternehmen der Musikindustrie bestätigt. Danach bleibt es dem Verlag verboten, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen."

Besondere Kritik ruft nun allerdings die Begründung des Gerichtes hervor: Während man im bisherigen Verlauf des Verfahrens, das von der deutschen Musikindustrie angestrengt worden war, "stets von einer Mitstörerhaftung des Verlags ausgegangen worden war, sehen die Richter des OLG Heise nunmehr sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe an."

Der Link, der gegen das Recht verstößt

Wie es von Seiten des Gerichts weiter heißt, verstoße der Internetauftritt von Slysoft gegen § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet. Diesen Verstoß habe nun der Verlag dadurch gefördert, dass er im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung einen Link gesetzt habe und damit den LeserInnen des Artikels "den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert" habe.

Bewusster Rechtsbruch

Man habe von Seiten der JournalistInnen bewusst und vorsätzlich gehandelt, urteilte das Gericht. Es wurde als erschwerend gewertet, dass man sich "der Rechtswidrigkeit der von ihm geförderten Handlung bewusst gewesen" sei. Dies würde sich daraus ergeben, dass sich "im streitgegenständlichen Artikel" ein Hinweis fand, dass Produkte von Slysoft inzwischen in Deutschland verboten seien. Auch das Grundrecht der Pressefreiheit würde hier nicht als Begründung ausreichen. Das Setzen des Links sei nicht erfolgt, "um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung" zu fördern. Es sei daher abzuwägen gewesen, ob ein Link, "lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung" diene, oder aber die bestehende "Gefahr der massenhaften Anfertigung von Raubkopien" unterstütze.

Chefredakteur erwägt Selbstanzeige

Wie Heise nun bekanntgab, erwägt Mitherausgeber und Chefredakteur von heise online, Christian Persson, eine Selbstanzeige. "Es ist ein absurder Vorgang, aber die Frage muss nun geklärt werden: Kann sich ein Journalist in Deutschland wirklich dadurch strafbar machen, dass er seinen Lesern den Zugang zu Originalinformationsquellen und damit die eigene Meinungsbildung erleichtert?"(red)