Manche Bestimmungen führen Jahrzehnte ein Schattendasein, um sich dann in aller Munde zu finden - freilich ohne Kenntnis des genauen Inhalts. So etwa §255 AktG, eine im Aktiengesetz "versteckte" Strafbestimmung, verkürzt als Bilanzfälschung bezeichnet. Sie spielt im Bawag-Verfahren und im Prozess gegen die Ex-Vorstände der Hypo Alpe Adria eine zentrale Rolle.

Tatsächlich geht es dabei nicht nur um Bilanzen: So werden nicht nur falsche Angaben in Jahresabschlüssen und Lageberichten pönalisiert, sondern generell in Berichten, Darstellungen und Übersichten, die an die Öffentlichkeit oder an Gesellschafter bzw. Aktionäre gerichtet sind. Informationen in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung nennt das Gesetz zusätzlich, wobei es gleich ist, ob es sich um gesetzlich verpflichtende oder freiwillige Berichte, vorbereitete Unterlagen (z.B. Powerpoint-Präsentationen) oder ad hoc erteilte Auskünfte handelt. Nicht erfasst sind "inoffizielle" Auskünfte, wie z.B. Interviews. Relevant ist, ob Verhältnisse der Gesellschaft, verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, die auch nur einzelne Geschäfte betreffen, unrichtig wiedergegeben, verschleiert oder verschwiegen werden.

Hauptanwendungsfall sind falsche Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaft, aber erfasst werden alle für die Einschätzung der Lage und der Entwicklung bedeutsamen Angaben - z.B. wenn sich eine Immobiliengesellschaft in großem Stil auf Finanzierungs- statt Immobilientransaktionen verlegt. Die Erheblichkeitsschwelle kann bei einzelnen Geschäftsfällen durch einen hohen Betrag überschritten sein: Wenn im Immoeast-Jahresabschluss behauptet wird, IBAG sei einer ihrer Hauptschuldner, sich aber herausstellen sollte, dass IBAG nie Kreditnehmer war, könnte der Verdacht einer Falschinformation im Umfang von offenbar 520 Mio. Euro aufkommen.

Bei öffentlichen Aufforderungen zur Beteiligung an der Gesellschaft überschneiden sich §255 AktG und §15 KMG (falsche Prospektwerbung). Der Hauptunterschied ist neben der unterschiedlichen Strafdrohung - ein Jahr nach §255 AktG, zwei Jahre nach §15 KMG -, dass §15 KMG nur für Prospekte gilt, während §255 AktG jede öffentliche Beteiligungswerbung erfasst - auch Postwurfsendungen oder Rundschreiben an Bankkunden.

Potenzielle Täter sind in erster Linie Vorstände und Aufsichtsräte bzw. nach dem gleichlautenden §122 Abs 1 GmbHG Geschäftsführer. Warum GmbH-Geschäftsführer auch für unrichtige Firmenbucheingaben bestraft werden, Vorstände einer AG aber nicht, ist ein Geheimnis des Gesetzgebers. Erklärt ein Geschäftsführer, eingezahlte Kapitalerhöhungsbeträge seien eingezahlt, obwohl die Beträge noch nicht/nicht mehr da sind, macht er sich strafbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist laut OGH das Einlangen der Anmeldung beim Firmenbuch. In der Praxis ist man daher gut beraten, dafür zu sorgen, dass eingezahlte Beträge bis zur Eintragung im Firmenbuch am Konto bleiben.

Gesellschaftsorgane, die gegen §255 AktG verstoßen, sind den Geschädigten persönlich schadenersatzpflichtig. - Z.B. wenn ein Aktionär nachweist, dass er sich niemals an der Gesellschaft beteiligt hätte, hätte er aufgrund vollständiger, richtiger und nicht irreführender Angaben im Prospekt, diesem angeschlossenen Jahresabschluss oder in anderen Aufforderungen, sich zu beteiligen, gewusst, wie es um die Gesellschaft wirklich steht. Bei entsprechenden Beträgen bzw. einer großen Zahl an Geschädigten könnte sich der Vorstand nicht nur auf der Anklagebank, sondern auch im Privatkonkurs wiederfinden. (Daniela Karollus-Bruner, DER STANDARD, Printausgabe, 19.11.2008)