Als erste Bank in Österreich hat die Erste Bank Ende Oktober eine Kapitalspritze von der Republik Österreich in Anspruch genommen - nämlich 2,7 Mrd. Euro in Form von Partizipationskapital. Bekanntgegeben wurden dabei folgende Konditionen: Der Staat erhält eine Verzinsung von acht Prozent p. a. und wird nach acht Jahren ausbezahlt. Dies stärkt das Eigenkapital der Bank und ist - auch wenn die Verzinsung acht statt, wie sonst unter Banken üblich, sechs Prozent beträgt - für die Erste von Vorteil, da sie dadurch ein Kernkapital von zehn Prozent erreicht.

Keine Aussage wurde allerdings zur Frage getroffen, ob die Beteiligung der Republik sich auch auf den Wertzuwachs aus dem Sanierungserfolg bezieht, also auch eine Substanzwertsteigerung umfasst. Nach dem Gesetz wäre bei vorzeitiger Einziehung des Partizipationskapitals eine angemessene Barabfindung zu gewähren (§ 102a Abs 4 BWG). Umgekehrt wurde auch mit keinem Wort erwähnt, dass die Verzinsung - wenn es sich tatsächlich um Partizipationskapital handelt - nur gewinnabhängig bezahlt werden darf. Die Republik würde daher in Verlustjahren keine Verzinsung erhalten.

Auch eine von vornherein durchsetzbare Rückzahlungspflicht nach acht Jahren ist bei Partizipationskapital gesetzlich nicht zulässig, ausgenommen den - jedenfalls derzeit nicht vorliegenden - Fall, dass das zuständige Organ, also die Hauptversammlung der Erste, die Einziehung des Partizipationskapitals beschließt (§ 102a Abs 2 BWG). Dies würde allerdings voraussetzen, dass das Partizipationskapital zulasten des aus der dann zu erstellenden Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage eingezogen werden kann. Maßgeblich ist die am Gläubigerschutz wesentlich stärker orientierte UGB-Bilanz und nicht der IFRS-Konzernabschluss, bei dem ja durch sehr freizügige Möglichkeiten von Aufwertungen die - legale - Bilanzschönung erleichtert wird. Die Rückzahlung des Partizipationskapitals nach acht Jahren ist daher keineswegs eine ausgemachte Sache.

Oder ist in Wahrheit gemeint, dass sich die Republik in Form von Ergänzungskapital beteiligen soll? In diesem Fall kann die Tilgung tatsächlich nach (wenigstens) acht Jahren vereinbart werden. Auch hier dürfen Zinsen nur gewinnabhängig aus einem allfälligen Jahresüberschuss bezahlt werden. Rückzahlungen des Ergänzungskapitals müssten um zwischenzeitig eingetretene Verluste der Bank gekürzt werden. Dies würde beim interessierten Steuerzahler wohl keineswegs Jubelstürme hervorrufen.

Hauptversammlungsbeschluss

Nicht zu vergessen ist auch das gesetzliche Erfordernis, für Gewinnschuldverschreibungen - gleichgültig, ob es sich um Partizipations- oder Ergänzungskapital handelt - im Vorhinein einen zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss einzuholen. Dieser erfordert eine Dreiviertelmehrheit, da ja das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen wird.

Aus der Sicht der Aktionäre der betreffenden Banken, die Staatshilfe in Anspruch nehmen, aber auch aus Sicht des Steuerzahlers wäre eine umfassende und richtige Aufklärung über die wirtschaftlichen Parameter der Sanierungsmaßnahmen wünschenswert. Man würde dem ohnedies schon verunsicherten Kapitalmarkt einen Bärendienst erweisen, wenn nicht wenigstens der Staat für volle Transparenz sorgt. (Johannes Reich-Rohrwig, DER STANDARD, Printausgabe, 12.11.2008)