OGH sieht Privilegierung eines Monopolbetriebs - Spielbank muss Vorsorgemaßnahmen treffen um gefährdete Spieler am Betreten des Casinos zu hindern - Haftet sonst für die erlittenen Verluste
Wien - Der OGH hatte sich mit dem GSpG auseinanderzusetzen, nachdem ein
Wiener eine Klage einreichte, weil er im Jahr 2004 bei regelmäßigen
Besuchen in Casinos mindestens 310.000 Euro verspielt hatte. Er
behauptet, in Folge seiner Spielsucht geschäftsunfähig gewesen zu sein,
was die Casinos Austria ausgenützt hätten. Dafür verlangt er nun eine
Wiedergutmachung von 250.000 Euro.
Seine Forderungen wurden in
zwei Instanzen abgewiesen, weil die Wiener Gerichte - im Unterschied zu
jenen in Tirol - keine Bedenken gegen das GSpG hatten. Dagegen legte
sein Rechtsbeistand, der Innsbrucker Anwalt Günther Riess, Revision
beim OGH ein, womit der Mann doch noch zu seinem Geld kommen könnte,
sollte der VfGH die zur Debatte stehende Gesetzesbestimmung "kippen".
Bonität prüfen
Konkret geht es um den Par. 25 Abs. 3 GSpG, der den Casinos Austria vorschreibt, Auskünfte über die Bonität jener Spieler einzuholen, bei denen Häufigkeit und Intensität der Casino-Besuche den Verdacht nahe legen, dass diese damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.
Unterlässt die Spielbank gewisse Vorsorgemaßnahmen, warnt sie etwa die betroffenen Spieler nicht oder hindert diese in letzter Konsequenz nicht am Betreten des Casinos, haftet sie unter Umständen für die erlittenen Verluste der Betroffenen bis zur Höhe des jeweiligen Existenzminimums
Schadenersatzklage
Nach derzeitiger Rechtslage wäre eine Schadenersatzklage innerhalb eines halben Jahres einzubringen. Nach dem Innsbrucker OLG verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz , da Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich nach drei Jahren ab Eintritt und Kenntnisnahme des Schadens verjähren.
Privilegierung eines Monopolbetriebs
Für das OLG und nunmehr auch für den OGH liegt damit "eine unsachliche Privilegierung eines Monopolbetriebs" (nämlich der Casino Austria, Anm.) vor. Der OGH teilt damit die Auffassung des
Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck, auf dessen Initiative in dieser
Sache bereits ein Gesetzprüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist. (APA)