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Die Studienbeihilfenbehörde gesteht zwar ein, dass eine Ungeleichbehandlung vorliegt, argumentiert aber damit, dass "Studienabsolventen dem Arbeitsmarkt für längere Zeit zur Verfügung stehen sollen".

Foto: APA/Unterberger

Wien - Eine mittlerweile 40-jährige Studentin hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde gegen das Alterslimit bei der Studienbeihilfe eingebracht. Ihr Antrag auf Studienbeihilfe wurde in allen Instanzen unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt. Denn die Unterstützung wird laut Studienförderungsgesetz nur dann gewährt, wenn das Studium bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Selbsterhaltern maximal bis zum 35. Geburtstag begonnen wird. Das widerspricht nach Ansicht der beschwerdeführenden Rechtsanwältin Anja Oberkofler dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sowie EU-Recht, wie aus der der APA vorliegenden Beschwerde hervorgeht.

Sämtliche Voraussetzungen erfüllt

Die Studentin, die anonym bleiben will, beantragte im November vergangenen Jahres Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz. "Obwohl sie sonst sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe erfüllt, wurde ihr Antrag von der Studienbeihilfenbehörde abgewiesen, und zwar allein aus Gründen ihres Alters", erklärte Oberkofler. Auch mit allen Berufungen dagegen blitzte die Studentin ab, zuletzt beim Wissenschaftsministerium in letzter Instanz. Deshalb wandte sich die Frau nun mit finanzieller Unterstützung des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern mit ihrer Beschwerde an den VfGH.

Die Studienbeihilfenbehörde hat laut VfGH-Beschwerde im angefochtenen Bescheid zwar die Ungleichbehandlung (nach dem Alter, Anm.) zugestanden, diese jedoch als "objektiv und angemessen" bezeichnet. Die Altersgrenze soll, so die Begründung der Behörde, gewährleisten, "dass geförderte Studienabsolventen dem Arbeitsmarkt auch für längere Zeit (bis zur Erreichung des Pensionsalters) zur Verfügung stehen".

"Lebenslanges Lernen"

Oberkofler argumentiert dagegen, dass es Ziel des Studienförderungsgesetzes sei, "Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich ganz auf ihre Studientätigkeit zu konzentrieren, um mit dem dann erreichten höheren Bildungsstandard zu qualifizierten Arbeitskräften am österreichischen Arbeitsmarkt zu werden". Dies entspreche auch dem Gedanken des "lebenslangen Lernens". Die Änderungen des gesetzlichen Pensionsalters mit der Pensionsreform 2003 hätten zu einer längeren Erwerbstätigkeit geführt, als dies etwa noch beim Inkrafttreten des Studienförderungsgesetzes 1992 der Fall war. So würde die beschwerdeführende Studentin erst 2033 das gesetzliche Pensionsalter erreichen, was bedeute, dass sie nach Abschluss des Studiums in der vorgesehenen Zeit "noch 24 Jahre als qualifizierte Arbeitskraft zur Verfügung stehen wird". "Der Gesetzgeber stellt somit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise auf das Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres ab, so dass diese Regelung gleichheitswidrig ist", heißt es in der Beschwerde.

Benachteiligende Auswirkungen für Frauen

Nach Ansicht Oberkoflers widerspricht das Gesetz aber auch dem EU-Gemeinschaftsrecht. Die Festlegung der absoluten Altersgrenze von 35 Jahren habe aufgrund der Lebensrealität von Frauen - wie etwa der Beschwerdeführerin - benachteiligende Auswirkungen. "Diese haben aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Biografien (Schwangerschaft, Kindererziehung, schlechtere Bildungsmöglichkeiten) in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Leben die Möglichkeit, ein Studium zu beginnen", argumentiert die Anwältin. Zudem untersage das EU-Recht jede Diskriminierung wegen des Alters, so Oberkofler. (APA)