Das Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) bemängelt den Antrag auf Abschaffung der Studiengebühren: Die Behauptung, auch Flüchtlinge müssten keine Studiengebühren zahlen, stimme nicht. Das habe eine juristische Analyse des Antrags ergeben. "Als Ausweg schlägt die Flüchtlingsorganisation den Nationalratsabgeordneten einen Initiativantrag vor, um mit einer klaren Formulierung im Gesetz den Erhalt des geltenden Rechtsanspruchs für Flüchtlinge sicherzustellen", so Roland Schönbauer, Geschäftsführender Leiter des UNHCR-Büros Österreich.

Auf erste Kritik hatten die Parteien schon reagiert, indem die Genfer Flüchtlingskonvention in den Text hineingenommen wurde. Schönbauer erneuert jedoch seine Kritik auch an der Abänderung, die keinen Ersatz für den derzeit bestehenden Rechtsanspruch von Flüchtlingen auf Erlass der Studiengebühren beinhalte.

Derzeit gebe es einen Rechtsanspruch für Konventionsflüchtlinge auf Erlass der Gebühr. Von Seiten des UNHCR habe man gehofft, die Parlamentsparteien schließen hier auch die zweite Flüchtlingskategorie, subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge, ein. In der "zahnlosen Neuerung" des Abänderungsantrages würden nun jedoch auch Konventionsflüchtlinge heraus fallen. Der "Umweg" über einen anderen Paragrafen sei leider kein Ersatz für den Rechtsanspruch. Denn dieser Paragraf stelle darauf ab, dass Österreich verpflichtet ist, bestimmten Ausländern dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren wie Inländern, was in Artikel 17 der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt ist. Dabei werde aber übersehen, dass Österreich bei der Ratifizierung einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angemeldet hat. Daher stelle dieser Artikel für Österreich keinerlei Verpflichtung, sondern lediglich eine Empfehlung dar.

Der folgende Verweis des Abänderungsantrages von Broukal und Grünewald auf die Genfer Flüchtlingskonvention gehe laut Schönbauer somit "ins Leere": "Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Genfer Flüchtlingskonvention) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten." (red/derStandard.at, 24. September 2008)