Wien - Insgesamt 9000 Gerichtssachverständige sind in der entsprechenden Liste des österreichischen Justizministeriums eingetragen, 200 davon sind Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie. Um auf diese Liste gesetzt zu werden, müssen Interessierte selbst die Initiative ergreifen. Stellt ein Experte einen Antrag, wird seine Sachkunde in seinem Tätigkeitsbereich sowie im Verfahrensrecht überprüft. Auch Geschäftsfähigkeit zählt zu den Grundvoraussetzungen.

Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt ein auf fünf Jahre befristeter Eintrag in die Liste des jeweiligen Gerichtssprengels. Während ihrer Tätigkeit als Sachverständige sind die betreffenden Personen zur ständigen Weiterbildung verpflichtet, die in einem Bildungspass dokumentiert wird. Dieser muss bei der Rezertifizierung - also bei einem neuerlichen Antrag nach Ablauf der Frist - vorgelegt werden. Die Sachkunde des Antragstellers wird erneut beurteilt, ebenfalls vorgesehen ist die Überprüfung bereits erstellter Gutachten. "Ein besonders sensibler Bereich ist hier natürlich die Kinder- und Jugendpsychologie" , meint Michael Aufner, Leiter der Abteilung für Sachverständigenrecht im Justizministerium.

Bei der Auswahl der Gutachter sind Gerichte frei

Sachverständige werden eingesetzt, wenn das Wissen des Richters nicht ausreicht, einen Sachverhalt zu erheben und zu beurteilen. Sie erstellen einen Befund und ziehen wissenschaftliche Schlüsse daraus. Beide Parteien einer Verhandlung dürfen sich zu dem Gutachten äußern und es infrage stellen. Bei der Auswahl der Gutachter sind die Anklagebehörden und Gerichte frei.

Entlohnung


Grundsätzlich sei man bemüht, eine ausreichende Zahl an geeigneten Gutachtern bereitzustellen. Allerdings sei die Entlohnung eines Gutachtens insbesondere bei Ärzten im Vergleich zu ihren "normalen" Honorarsätzen sehr niedrig. Um die Tätigkeit des Gerichtssachverständigen für Ärzte attraktiver zu machen, müsse ihr Entgelt angehoben werden, erklärt Aufner. (Bernadette Keusch, DER STANDARD - Printausgabe, 10. September 2008)