Der Wetterinformationsdienstleister Meteodata hat ein möglicherweise entscheidendes Verfahren vor dem OGH verloren. Der Antrag auf Einstweilige Verfügung, die oberösterreichische Baufirma Bernegger Bau, vertreten durch die Kanzlei Burgstaller/Krüger, dürfe in ihre Website keine Wetterkarten von meteodata.at mittels Frame einbinden, wurde in letzter Instanz zurückgewiesen. Theoretisch könnte Meteodata zwar am Hauptverfahren festhalten, aufgrund der auch inhaltlich ausführlichen Begründung des nun vorliegenden OGH-Beschlusses scheint dies jedoch wenig aussichtsreich.
"Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die als freie Werknutzung zulässig" ist
Der OGH führt im nun bekannt gewordenen Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob248/02b aus, dass der Aufruf der Wetterkarten durch den jeweiligen User erfolge. Dies ist "eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die als freie Werknutzung zulässig" ist, so der OGH. Ebenso ist die erfolgte Linksetzung weder sittenwidrig noch wettbewerbswidrig. Auch eine unzulässige Werkbearbeitung der Ausgangsseite liegt demnach nicht vor, da es sich bei der Meteodata-Site um kein Werk im Sinne des UrhG handelt – das Design ist zu alltäglich. "Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgehen" ist nur "ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des (...) verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren", heißt es weiter in dem Beschluss, der hier im Wortlaut nachgelesen werden kann.
Rechungen, Rechnungen, ...
Meteodata hat sich, in den vergangenen Jahren bei hunderten Usern und Websitebetreibern unbeliebt gemacht, in dem diesen überraschend Rechnungen über erkleckliche Beträge ins Haus flatterten. Den Angeschriebenen wurde vorgeworfen, Urheberrechte des Wetterinformationsanbieters durch Einbindung von Wetterkarten in Websites oder auch nur durch das Legen direkter Links auf Wetterkarten (Deep Linking) verletzt zu haben. Eine unbekannte Anzahl von Rechnungsempfänger hat sich einschüchtern lassen und bezahlt. Andere haben sich zur Wehr gesetzt und sich beispielsweise über das Forum "Bei-Link-Rechnung" organisiert. Mehrere Website-Betreiber in Österreich, Deutschland und der Schweiz wurden verklagt, der Gesamtstreitwert beträgt mehrere Mio. Euro. Die Betroffenen hoffen nun auf ein Ende der Flut von Rechnungen, juristischen Drohungen und Klagen. Da nur natürliche Personen Urheber sein können, ist auch unklar, ob überhaupt Urheberrechte an den Wetterkarten bestehen.
"Bauwetter"
Im nun vom OGH behandelten Fall hatte Bernegger Bau auf ihrer Website in einer Rubrik namens "Bauwetter" Links zu verschiedenen von Meteodata erstellten Wetterkarten derart gestaltet, dass diese in einem eigenen Frame dargestellt wurden. Unter jeder Karte war ein von Meteodata selbst erstellter, deutlicher Copyright-Vermerk samt Link auf die Meteodata-Site angebracht. Nachdem Bernegger im Dezember 2001 eine Rechnung für Wetterkarten für ein Jahr erhalten hatte, wurden die Bauwetter-Links entfernt. Bezahlt wurde jedoch nicht. Meteodata klagte und beantragte auch eine Einstweilige Verfügung. Diesem Antrag wurde von erster und zweiter Instanz statt gegeben, der OGH hat den Antrag nach einem außerordentlichen Rekurs von Bernegger Bau jedoch zurückgewiesen. Die Klägerin muss der Beklagten nun Kosten in Höhe von 1.284,46 Euro ersetzen.
"Tür und Tor" für Content-Diebe geöffnet?
In einer schriftlichen Stellungnahme interpretiert Meteodata den Beschluss dahingehend, dass "nun die Situation entsteht, dass jeder diese Wetterkarten in seine Homepage einbauen kann, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen." Das Unternehmen wirft den "finanziell wohl gut ausstaffierten Höchstrichtern" vor, "mit diesem Urteil Content-Dieben Tür und Tor" zu öffnen. Geschäftsführer Christian Brandstetter schreibt weiter: "Dieses klare Fehlurteil geht weit an jeder Realität vorbei! Meteodata wird natürlich diese OGH-Entscheidung bekämpfen. Wir werden uns daher an den Europäischen Gerichtshof wenden, um dieses Unrecht – auch international gesehen – abzuwenden." (pte)