St. Pölten - 21 Monate war das kleine Mädchen auf der Welt. Bis sie im vergangenen Dezember vom eigenen Vater aus dem Fenster gestoßen wurde. Und starb, nachdem sie neun Meter tiefer aufgeschlagen war. Wegen Mordes wurde der 22-jährige Tschetschene am Dienstag im Landesgericht St. Pölten - nicht rechtskräftig - zu 20 Jahren Haft und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Der Verurteilte legte Berufung gegen die Strafhöhe ein.

Der Mann war im mit seiner Frau und dem Baby im Jahr 2006 nach Österreich gekommen, wo sie Asyl bekamen. Im November 2007 zog die Familie dann nach Ybbs an der Donau. Dort verschlimmerte sich die Situation dramatisch. Schon eine Woche vor dem Fenstersturz soll der Angeklagte versucht haben, seine Tochter zu töten. Seine 18 Jahre alte Frau kam damals in das Zimmer und fand das röchelnde Baby, das bereits blau angelaufene Lippen hatte, mit einer Schnur um den Hals.

Die Polizei verständigte sie damals nicht, erst bei der Obduktion der Kinderleiche fand der Gerichtsmediziner die Strangulationsspuren. Vor Gericht bestritt der 22-Jährige allerdings gegenüber dem vorsitzenden Richter Helmut Weichhart, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben.

Zum Mord am 6. Dezember äußerte sich der Angeklagte mit Hilfe einer Dolmetscherin nur knapp. Er schickte seine Frau damals aus dem Kinderzimmer, damit sie ein Glas Wasser hole. Kaum war sie weg, hob er seine Tochter von hinten hoch und stellte sie auf das Fensterbrett, ehe er ihr den Stoß gab.

Schweigen über Motiv

Warum, darüber schwieg sich der Tschetschene vor Gericht aus. Er wisse nicht mehr, warum er es getan habe, es habe sich "so ergeben". Bei der Einvernahme durch die Polizei hatte er noch ein anderes Motiv genannt: Er habe einfach alles "satt gehabt". Seine Frau hätte angekündigt, ihn zu verlassen und das Kind mit in die alte Heimat zu nehmen. Für den Staatsanwalt steht damit fest, dass der Angeklagte seiner Gattin "wehtun" wollte, indem er das Kind tötete.

Ein psychiatrischer Gutachter bescheinigte dem Mann Zurechnungsfähigkeit, allerdings habe er eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer Neigung zu weiteren Gewaltdelikten. Das Gericht sah diese Beeinträchtigung ebenso als Milderungsgrund an wie das Geständnis, das allerdings nicht sonderlich reumütig war. Dass der Mann leicht körperlich behindert sei und einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten habe, spielte dagegen laut Urteilsbegründung keine Rolle.

Der Staatsanwalt gab zu der Verurteilung keine Erklärung ab, der Angeklagte berief. (APA, red)