Wien - Im Jahr 1999 wurde der Vorarlberger Helmut F. zu drei Jahren Haft verurteilt - unter anderem wegen Paragraf 209 StGB, der sexuelle Beziehungen erwachsener Männer mit 14-bis 18-jährigen Burschen verbot. Im vergangenen Sommer dann schien für den Mann die Aufhebung des umstrittenen Schwulenmindestalters durch den Verfassungsgerichtshof strafverkürzende Folgen zu haben: Am 27. August 2002 erließ der Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck F. seine Reststrafe.

Strafminderung sei nicht gesetzeskonform

Dabei handelte es sich nur um vier Tage und 22 Stunden Haft. Der Bregenzer befindet sich allerdings bis heute unter Verschluss, weil er wegen des wiederholten Missbrauchs von Buben unter 14 Jahren in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist. Doch der ihm zuerkannte Straferlass ließ die Justiz dennoch nicht ruhen: Im Dezember 2002 wandte sich die Innsbrucker Oberstaatsanwaltschaft an die Generalprokuratur. Mit dem Einwand, die Strafminderung sei nicht gesetzeskonform.

Keine Urteilabschwächung

Am Mittwoch nun wurde über die Causa beim Obersten Gerichtshof (OGH) verhandelt. Der Senat unter Vorsitz Konrad Brustbauers kam zu dem Schluss: Eine bloße Gesetzesänderung kann keine Urteilabschwächung zu Folge haben. Kein Straferlass also für den Mann aus Vorarlberg. Das gilt, obwohl in der Zwischenzeit das Europäischen Menschenrechtsgericht in Straßburg den "209er" verurteilt hat. Amnesty-Österreich-Generalsekretär Heinz Patzelt: "Der OGH hat sich auf das Niveau eines einfachen Gerichtshofes zurückgezogen." (bri, DER STANDARD Printausgabe 20.2.2003)