Inland
Karl Korinek - Seit 1978 Mitglied des Verfassungsgerichtshofes
ÖVP-naher Universitätsprofessor zögerte nach FPÖ-Kritik am VfGH mit Bewerbung
Wien - 24 Jahre lang gehört der künftige Präsident des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Karl Korinek, dem Höchstgericht
bereits an, die letzten vier Jahre als Vizepräsident. Der
Universitätsprofessor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist seit
seiner Jugend ÖVP-Mitglied. Er hat aber angekündigt, anlässlich
seiner Ernennung aus der Partei auszutreten, weil man als Präsident
"auch jeden Anschein einer Abhängigkeit vermeiden" müsse. Neben der Tätigkeit im VfGH unterrichtet Korinek - seit 1973 - als
ordentlicher Professor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an
diversen Universitäten, gegenwärtig am Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht der Universität Wien. Bekannt ist auch sein Vater,
Franz Korinek, der frühere Wirtschaftskammer-Generalsekretär und
Finanzminister.
Geboren wurde Korinek am 7. Dezember 1940 in Wien. 1958 maturierte
er am humanistischen "Mariahilfer Gymnasium". 1963 promovierte er zum
Dr. iur. Nach dem Rechtspraktikum wechselte er als Rechtskonsulent in
die Wirtschaftskammer. 1970 habilitierte sich Korinek an der
Universität Salzburg für Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht.
Seit 1978 ist Korinek Mitglied des VfGH, von 1980 bis 1982, von
1986 bis 1989 und von 1994 bis 1997 war er auch ständiger Referent.
Weitere Funktionen übt Korinek im Österreichischen Normungsinstitut
(wo er seit 1986 Präsident ist) und in der Ersten Österreichischen
Spar-Casse-Bank aus.
Korinek ist Mitglied verschiedener österreichischer und
internationaler wissenschaftlicher Vereinigungen, u.a. bei der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Vereinigung der
Deutschen Staatsrechtslehrer. Bekannt wurde er auch mit mehr als 200
wissenschaftlichen Arbeiten, darunter mehrere selbstständige
Publikationen vor allem zu Fragen des Verfassungsrechts (insbesondere
Wirtschaftsverfassung, Grundrechtsschutz, Kontrolle und
Verfassungsgerichtsbarkeit), des Rundfunk- und
Telekommunikationsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und der
Verwaltungswissenschaften, des Raumordnungsrechts sowie des Bau- und
Wohnungsrechts. (APA)