Das Gehalt eines Angestellten ist am Monatsende fällig. Jede andere Vereinbarung, die die Fälligkeit des Gehalts zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, ist unwirksam. Ein Angestellter, der jahrelang die Gehaltszahlung am 15. des Folgemonats akzeptiert hat, dann aber seinen Auftraggeber auffordert, das Gehalt nunmehr pünktlich zum Monatsletzten zu überweisen, ist - so der Oberste Gerichtshof - zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber trotz dieser Aufforderung an der bisherigen Praxis festhält. (OGH 8 Ob A 146/01f vom 20. 12. 2001) (gor)