Die Finanzbehörden dürfen nicht länger Werbebeilagen von Zeitungen und Magazinen mit Werbesteuer belegen, direkt an Haushalte verteilte Prospekte aber ungeschoren lassen. Das entschied das Verfassungsgericht nach Beschwerden von Verlagen. "Der Gerichtshof hat entschieden, dass alle drei Formen der Printmedienwerbung gleich zu besteuern sind", erklärte Sprecherin Britta Wagner dem STANDARD. Also nicht nur Anzeigen und Beilagen, sondern auch Prospekte. Abgabepflicht Dennoch wurde die Beschwerde abgewiesen: Die Werbeabgabe an sich sei verfassungskonform. Aber die Höchstrichter widersprachen einem Erlass von Finanzminister Karl-Heinz Grasser, der die Direktmarketer ausdrücklich von der Abgabepflicht ausnahm. "Verfassungsrechtlich geboten" sehen die Höchstrichter, Direktwerbung "im Interpretationsweg in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einzubeziehen", ließ das Gericht verlauten. Vom Erkenntnis könnten Länder und Gemeinden kräftig profitieren (der Bund hebt sie nur ein): Alleine im August bewerteten die Werbebeobachter von Focus die Verteilkosten unadressierter Prospekte mit 8,5 Millionen Euro - mehr etwa als Radiowerbung in dem Monat. ÖVP, FPÖ und Grüne haben schon die Aufhebung der Werbesteuer zum Ziel erklärt, freilich müssen ihr die Länder zustimmen. Die Aussendung des Verfassungsgerichtshofs zur Werbesteuer für Direktmarketer im Wortlaut links zum Downloaden. Demnächst mehr bei etat.at . (Harald Fidler/DER STANDARD, Printausgabe vom 22.10.200)