Wien - Eine Bank muss einen Verrechnungsscheck nicht immer und unbedingt auf das Konto des Scheckinhabers verbuchen. Sie kann unter Umständen auch - ohne schadenersatzpflichtig zu werden - das Geld in bar auszahlen.Im Fall, der einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 123/02z vom 13. 6. 2002) zugrunde lag, hatte das Kreditinstitut den Wert eines Verrechnungsschecks dem Prokuristen einer GmbH in bar ausbezahlt. Dieser leistete damit - für die GmbH - Schwarzgeldzahlungen an die Dienstnehmer und andrängende Gläubiger, statt das eingenommene Geld ordnungsgemäß zu verbuchen. Dieses Vorgehen führte später zu einem Finanzstrafverfahren und Steuernachforderungen. Zwar besteht bei einem Verrechnungsscheck für die Bank das Verbot der Barauszahlung. Damit soll aber nur verhindert werden, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Das Verbot soll aber nicht sicherstellen, so der OGH, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht in bar ausbezahlt werden darf. Kommt die bar ausbezahlte Summe dem Scheckinhaber - hier der GmbH - zugute, besteht trotz des Verstoßes kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank. (gor, DER STANDARD, Printausgabe 17.9.2002)