Der ehemalige deutsche Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy hatte, wie im Februar bekannt wurde, Nacktbilder von Kindern bestellt. Weil die Aufnahmen keine sexuellen Handlungen oder pornografischen Motive zeigten, hatte Edathy nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen.

"Was ich getan habe, war im legalen Bereich", sagte er selbst. Nur eine "unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" war bisher verboten. Ein nun eingereichter Gesetzesentwurf soll die Rechtslage so verschärfen, dass auch nichtpornografische Fotos von Minderjährigen in Deutschland illegal werden.

Mehr als nur Anlassgesetzgebung

Der Entwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) geht aber über eine auf den Fall Edathy folgende Anlassgesetzgebung noch hinaus. Nicht nur die Abbildung nackter Kinder und Jugendlicher, sondern auch die "unbefugte bloßstellende Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person" – also auch von Erwachsenen – soll nach Maas' Wunsch schärfer geahndet, mit längeren Verjährungsfristen belegt und selbst im Ausland verfolgt werden können.

Das Gesetz würde somit auch kompromittierende Bilder von betrunkenen Volljährigen, etwa wenn sie sich entblößt haben, verbieten. Der Fotograf riskiert mit der Aufnahme eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, mit der Veröffentlichung bis zu drei Jahre Haft. Ob die Weitergabe gegen Gebühr erfolgt, sei dabei unerheblich, zitiert "Spiegel Online" einen Ministeriumssprecher.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD, Burkhard Lischka, gibt zu, dass dieser Entwurf "sehr, sehr weit" gehe. Man müsse "genau schauen, wo die Grenze gezogen werden soll". Ziel sei es nicht, jeden zu bestrafen, der auf einer Party "das iPhone zückt", zitiert ihn "Zeit Online".

Schärfere Regelung in Österreich

In Österreich gilt nach Paragraf 207a des Strafgesetzbuchs bereits jetzt als "pornografische Darstellung einer minderjährigen Person", wenn "wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger" gezeigt werden, "soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen".

Werden sexuelle Handlungen gezeigt oder nur dieser "Eindruck vermittelt", trifft Paragraf 207a ohnehin zu. Der Strafrahmen liegt je nach Umständen bei bei einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren. Nicht zu bestrafen ist, wer Abbildungen einer mündigen minderjährigen Person – also eines oder einer Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren – mit deren Einstimmung zum eigenen Gebrauch anfertigt. Aus dem Justizministerium heißt es dazu, die Arbeitsgruppe zur Strafrechtsreform beschäftige sich derzeit mit diesem Thema. Prinzipiell zeige sich Justizminister Wolfgang Brandstetter offen für Änderungen, berichtete das Ö1-"Morgenjournal" am Mittwoch. (red, derStandard.at, 16.4.2014)